"Leck mich am Arsch" bleibt ungesühnt
Der Vorsitzende Richter am Amtsgericht Überlingen Dr. Kargler hat gleich zur Beginn der mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 klar gemacht, dass sich die Klägerin damit keinen Gefallen tut, sowetwas vor ein orderniches Gericht zu bringen. Nemlich: eine Klage auf Unterlassung, künftig in ihre Gegenwart nicht mehr „LmaA“ sagen zu dürfen. Das Gericht musste schließlich keine Entscheidung treffen, weil die Parteien nach eine Erklärung des Bedauerns, dass es soweit gekommen ist, den Rechtsstreit einvernehmlich beendet haben.
Die schwäbische Zeitung (Regionalausgabe Überlingen) war bei der Gerichtsverhandlung dabei und hat die Rechtsalge für unbeteiligte Leser in der Ausgabe vom 11.09.2018 zusammengefasst. Nachzulessen unter: https://www.schwaebische.de/landkreis/bodenseekreis/ueberlingen_artikel,-leck-mich-am-arsch-strafbar-oder-harmlos-_arid,10931104.html
[Quelle: 358/18]
Rohrreinigungsfirma das Handwerk gelegt
Im wahrsten Sinne des Wortes konnten wir einer Rohr- und Kanalreinigung aus Mühlheim an der Ruhr wegen wucherisch überhöhter Abrechnungen nun "das Handwerk legen". Der Unternehmer hat zwischenzeitlich sein Gewerbe aufgegeben, nachdem auf unser Betreiben hin die Staatsanwaltschaft Konstanz gegen den 29-jährigen Libanesen ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigem Wucher eingeleitet hat. Die Zahlung unserer Mandantin haben wir von dem Geschäftsmann erfolgreich zurückgefordert. Bevor ein Urteil gegen ihn erging, hat er freiwillig Zahlung geleistet.
Ärgerlicherweise ist die erste Anzeige von der Staatsanwaltschaft Konstanz als nicht zwingende Straftat zunächst eingestellt worden. Auf Beschwerde unserer Kanzlei hin wurden dann aber umfangreiche Ermittlungen eingeleitet. Die Masche des Betrügers war die, neben der Zeit noch die Arbeit nach laufenden Meter zusätzlich abzurechnen. So kamen dann schnell Beträge von € 900,00 und mehr zustande.
Wortwörtlich: Das steht in § 311 b BGB
Patient muss Fehler einer therapeutischen Aufklärung beweisen
Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss der Patient beweisen. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Der seinerzeit 54 Jahre alte Kläger ließ sich im August 2012 in einer Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden ärztlich behandeln. Er erhielt eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk. Kurz nach der Injektion klagte der Kläger über neurologische Ausfälle im linken Bein und konsultiere das Sekretariat des behandelnden Arztes in der Klinik. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Hinweise dem Kläger erteilt wurden. Jedenfalls verließ der Kläger nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit seinem Fahrzeug die Klinik, ohne sich zuvor erneut einem Arzt vorgestellt zu haben. Nach einer Autofahrt stürzte der Kläger und zog sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zu. Dieser musste stationär und mehrfach operativ behandelt werden.
Airbnb-Vermietung stellt eine Verstoß gegen den Mietvertrag dar
Die Vermietung einer angemieteten Wohnung über Airbnb ist eine Pflichtwidrigkeit, die nach vorheriger Abmahnung zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Weitervermietung durch einen Untermieter erfolgt. Dessen Verhalten muss sich der Mieter zurechnen lassen.
Das entschied kürzlich das Landgericht Berlin. Allerdings wurden auch dem Vermieter schwerwiegende Pflichtverletzungen zur Last gelegt, selbst erhebliche Pflichtverletzungen begangen zu haben. So mietete er die Räume über seine Hausverwaltung selbst zum Schein über Airbnb an, besorgte sich die Schlüssel von einem Dritten, öffnete die Wohnung und betrat die Räume und fotografierte ausführlich bis in die Schlafräume hinein. Dies wiederum stelle einen grundlegenden Eingriff in die Rechte des Mieters dar. Damit schied vorliegend eine fristlose Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung aus.
[LG Berlin, Urteil vom 03.07.2018, 67 S 20/18]