UPDATE zu "Datenschutzauskunft-Zentrale"
Bundesweit haben Kleinkriminelle oder Großkriminelle aus Oranienburg vor allem Westdeutschland am 01. Oktober 2018 mit Faxschreiben geflutet, bis 02.10. oder spätestens bis 09.10.2018 „vollständige und aktuelle Firmen- und Betriebsdaten“ gebührenfrei an eine Faxnummer 00800/77000777 zu senden. Angeblich wegen der Datenschutzpflicht DSGVO. In Wirklichkeit ist in dem Schreiben alles Lug und Trug. Im Kleingedruckten zwischen den Zeilen findet sich dann der Hinweis, dass man mit der Unterschrift ein 3-Jahresabo für Informationsmaterial, Formulare und Anleitungen zur Umsetzungen der Vorgaben der DSGVO erhält für insgesamt über € 1.700,00. Auch unsere Kanzlei hat ein solches Formular erhalten. Wir haben wegen des lausigen Täuschungsformulars unmittelbar Strafanzeige erstattet bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Neuruppin, Feldmannstr. 1, 16816 Neuruppin. Angeblich sitzen die Verantwortlichen in Malta. Wir denken auch in der Lehnitzstr. 11 in Oranienburg.
Wir können jedem Empfänger nur raten, auch Strafanzeige zu erstatten. Selbst wenn die Täuschung nicht funktioniert hat, war es doch offensichtlich ein Betrugsversuch.
Wer so hinterlistig und versteckt Informationsmaterial anbietet, dass man noch nicht einmal zuvor gesehen hat, der will schlicht andere dreist ausnehmen.
Unseren Anzeigentext, den wir nachfolgend auszugsweise wiedergeben, können Sie gerne verwenden.
Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, Feldmannstr.1, 16816 Neuruppin lautet: 332 UJs 17793/18
Dienstreisezeit ist "in der Regel" Arbeitszeit
Bislang liegt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur als Pressemitteilung vor. Dort heißt es:
„Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten.“
Kein Honorar bei Zahnarztpfusch
Ist die zahnärztliche Leistung insgesamt nutzlos, besteht kein Honoraranspruch. Ist eine zahnärztliche Behandlung insgesamt für den Patient nutzlos, muss er dafür auch nichts bezahlen. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde hierzu folgendes ausgeführt:
Wer rückwärts ausparkt, muss hinten "Augen" haben
Wer rückwärts ausparkt, muss in alle Richtungen schauen. Dies gilt insbesondere für den, der auf einem Autobahnparkplatz rückwärts aus einer Parkbucht fährt. Er muss trotz Einbahnstraßenregelung den Verkehr in beide Seiten beachten. Der Rückwärtsfahrer kollidierte nämlich mit dem Transporter einer Straßenbaubehörde, die die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr. Der Mann und die Straßenbaubehörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadensersatz voneinander. Das Landgericht gab der Behörde recht. Der Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden gehandelt habe. Ein Befahren entgegen der Einbahnstraße wäre nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen dafür erforderlich gewesen. Das Behördenfahrzeug sei auch ordnungsgemäß durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen. Zudem sei es extrem langsam gefahren.
Außerdem darf der übrige Verkehr darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere, insbesondere immer, wenn ihm die gesetzlich eingeräumten Sonderrechte zustehen.
[Quelle: wcr 10/2018; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.04.2018, 4 U 11/18]
Die Senkung von Wohnkosten kann ein berechtigtes Interesse für Untervermietung sein
Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung
haben, wenn er wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit durch die
Untervermietung die Wohnkosten signifikant senken will.