Der ramponierte Koffer – ein Fall für söp
In Deutschland bieten derzeit 22 Verbraucherschlichtungsstellen Hilfe an. Eine davon ist die söp, die Schlichtungsstellte für den öffentlichen Personennahverkehr e.V. Die Kleinbuchstaben söp ist von der Bundesregierung nach dem Verbaucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt und auch bei der EU notifiziert. Bei Bagatellangelegenheiten und mittleren Schäden ist das Verfahren vor den Schlichtungsstellen grundsätzlich nicht nur billiger, sondern meist auch schneller.
Wer beispielsweise am Gepäckförderband einen ramponierten Koffer zurückerhält, muss sich zunächst einmal mit der Fluggesellschaft oder dem Busunternehmen auseinandersetzen. Gibt es da keine Klärung oder keine zufriedenstellende Antwort, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Die söp ist für Reisebeschwerden vielfältiger Art zuständig:
Überschwemmtes Badezimmer: keine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern
Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. Darauf wies der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem bislang nicht veröffentlichten Beschluss vom 26.04.2018 (I-4 U 15/18) hin.
Im Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung wandte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von über 15.000 EUR auf, den sie zum Teil von der Mutter bzw. von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt verlangte. Ihrer Ansicht nach habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt.
Der Senat sieht keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen.
Das deutsche Erbrecht berücksichtigt die Patchworkfamilie nicht!
Obwohl die Lebenswirklichkeit heute oftmals anders aussieht, ist das deutsche Erbrecht bislang noch ganz auf die klassische Familie ausgerichtet.
Nur die Erinnerung bleibt: Ex-Partner muss intime Aufnahmen nach Beziehungsende löschen
Geht eine Beziehung auseinander, müssen intime Bilder oder Videos gelöscht werden, wenn der Ex-Partner dies verlangt. Das hat nun der Bundesgerichtshof in einem höchstrichterlichen Urteil klargestellt. Das gilt auch für solche Aufnahmen, die im Einverständnis entstanden sind (BGH: VI ZR 271/14).
Das musste schon vergangenes Jahr der Ex-Ehemann unserer Mandantin einsehen, der zunächst argumentiert hatte, dass die Betroffene schon über 10 Jahre von der Existenz der Bilder wusste und daher ihr Anspruch verjährt sei. Außerdem würde man ihr Gesicht ja nicht erkennen.
Auf beides kommt es nicht an, mahnte das Gericht. Hat ein Ex-Partner Aufnahmen an Dritte weitergereicht, muss er über die Adressaten, soweit ihm das möglich ist, Auskunft erteilen. Strafbar macht sich der, der „Rachepornos“ seiner Ex-Beziehung absichtlich ins Netz stellt.
[Quelle: F&C 323/14F08]
Tödliche Zahn-OP
Immer wieder enden Zahnarztbehandlungen in Vollnarkose mit dem Tod des Patienten. Statistisch gesehen kommen auf eine Million Narkosen nur 7,3 schwere Zwischenfälle, doch steigt das Risiko erheblich, wenn bereits vorhandene Begleiterkrankungen die Behandlung erschweren und/oder kleinere Zahnarztpraxen die Mindestanforderungen für Eingriffe oder Narkose nicht einhalten. Gerade in Zahnarztpraxen sind solche Eingriffe unter Gefährdung der Atemwege problematisch.