Auch in Deutschland geborener Straftäter darf abgeschoben werden
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Bundesrepublik auch einen in Deutschland geborenen verurteilten Straftäter (türkischer Staatsbürger) in die Türkei abschieben darf. Der Mann wurde 1980 in Neustadt geboren und bekam 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In den folgenden Jahren wurde er mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt, darunter auch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Daraufhin war von deutschen Gerichten seit 2002 mehrfach die Abschiebung angeordnet, wogegen sich der Mann wehrte. Eine im Jahre 2015 an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Beschwerde wurde abgelehnt. Daraufhin zog der Mann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Er führte an, dass er mit einer Deutschen eine gemeinsame Tochter hat. Er sah durch die drohende Ausweisung sein Recht auf Privat- und Familienleben aus Artikel 8 EMRK verletzt.
Veröffentlichung von Fotografien von Kunstwerken
Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin betreibt ein Museum in Mannheim. Sie hat dort durch einen Mitarbeiter ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht. Die Beklagte ist die deutschsprachige Ausgabe des Internetlexikons Wikipedia. Diese hat Fotografien zum öffentlichen Abruf im Netz bereitgestellt, in der Gemälde zu sehen sind, die im Eigentum des Museum stehen. Die Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Die Museumsbetreiberin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit Erfolg.
Kein Mitverschulden des Gebissenen, wenn der Hund auf einer Feier frei herumläuft
Wird ein Gast auf einer Feier von einem dort frei herumlaufenden Hund gebissen, muss er sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er sich lediglich zu dem Tier heruntergebeugt hat.
Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück. Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Bekannten zur Feier seines 75. Geburtstags eingeladen war. Dort lief ein Hund frei herum. Der Bekannte hatte ihn drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht. Der Hund biss der Frau ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie erlitt schmerzhafte Biss-, Riss- und Quetschwunden, musste notärztlich behandelt werden und wurde mehrfach operiert. Später verklagte sie ihren Bekannten auf Schadensersatz. Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begrüßt. Dabei sei sie ausdrücklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Zumindest treffe sie ein erhebliches Mitverschulden.
In Bausachen keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr abrechenbar
Ein Bauherr, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, dem steht ein Schadensersatzanspruch zu. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln.
Erstmals taggenaue Schmerzensgeldberechnung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) berechnet als erstes deutsches Oberlandesgericht Schmerzensgeld anhand einer neuen, taggenauen Methode und berücksichtigt beim Haushaltsführungsschaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn.
Der beklagte PKW-Fahrer kollidierte mit dem klagenden Motorradfahrer, als er in Obertshausen auf der Schönbornstraße kurz vor der Kreuzung zur B 448 wenden wollte. Der Kläger wurde erheblich verletzt und erlitt u.a. einen komplizierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und dauerhafte Sensibilitätsstörungen der Hand. Er war über vier Monate krankgeschrieben und in der Haushaltsführung eingeschränkt. Die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers hat den Schaden am Motorrad sowie ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € gezahlt.
Der Kläger nimmt den Beklagten unter anderem auf Zahlung weiteren Schmerzensgelds und Ausgleich des erlittenen Haushaltsführungsschadens in Anspruch. Nach Auffassung des Landgerichts musste der Beklagte vollständig für die Unfallfolgen einstehen. Dabei hielt es ein Schmerzensgeld von 10.500,00 € für angemessen und sprach auch den geforderten Haushaltsführungsschaden zu. Mit der Berufung begehrte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Damit hatte er hinsichtlich der Positionen Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG nahm vielmehr erstmals unter den Obergerichten auf neuerer Methodik beruhende Berechnungen vor und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000,00 € sowie eines Haushaltsführungsschadens von 1.500,00 €.