Darf der Chef im Dienstcomputer von Mitarbeiterin "mitlesen"?
Die Firma darf sich Sicherungskopien von der Arbeit eines Arbeitnehmers machen. Ebenfalls darf der Chef den kompletten Mailverkehr lesen, sofern nicht ausdrücklich eine private Nutzung genehmigt ist (sonst nur dienstliche Mails).
Wie kann man sich gegen Mobbing am Arbeitsplatz wehren?
Bitte klicken Sie hierzu auf den Fernsehbeitrag von Rechsanwältin Verena Erni
Einberufung zur WEG-Versammlung muss geplante Beschlussfassung genau bezeichnen
Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung genau zu bezeichnen.Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München begründeten die Richter damit, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt werden müssten. Ihnen müsse die Möglichkeit zur Vorbereitung gegeben werden.
Schufa-Mitteilung auch bei bestrittener Forderung zulässig
Auch wenn der Schuldner die Berechtigung einer gegen ihn geltend gemachten Forderung bestreitet, kann die Übermittlung entsprechender Negativdaten an die Schufa rechtmäßig sein. Der Kläger hatte eine Kontokorrentforderung der beklagten Bank aus der Abrechnung seines Girokontos (zum Teil) bestritten. Einen von ihm unterbreiteten Vorschlag, die Sache mit Zahlung von 10.000,- Euro „aus der Welt zu schaffen“, hat er nicht eingehalten. Daraufhin hat die Bank an die Schufa eine Negativmeldung über den Kläger wegen einer offenen Forderung in Höhe von rund 10.000,- Euro weitergegeben.
Kostentragungspflicht bei Vaterschaftsfeststellung
Bei einem erfolgreichen Antrag des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hatte. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Kostentragungsregelung bei Abstammungsverfahren nicht allein nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen ist. Neben dem Obsiegen und Unterliegen ist in den Vaterschaftsfeststellungsverfahren insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern ein Beteiligter Anlass für das gerichtliche Verfahren gegeben hat. Allerdings wird der Vater auch bei einem eingeräumten Mehrverkehr der Mutter zumindest teilweise an den Kosten beteiligt, wenn seine Vaterschaft nach dem Gutachten feststeht (BGH, XII ZB 15/13). wcr 08/2014