Wohnungskauf: Rückabwicklung bei sittenwidrig überhöhtem Kaufpreis
Wird für eine Eigentumswohnung ein sittenwidrig überhöhter Kaufpreis gezahlt, hat der Käufer ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrags. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Kammergericht (KG) in einem Berufungsurteil ein Urteil des Landgerichts, durch das die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verurteilt worden war.
Untervermietungserlaubnis umfasst nicht zeitweilige Vermietung an Touristen
Auch wenn der Vermieter eine Untervermietung der Wohnung erlaubt hat, berechtigt dies den Mieter nicht in jedem Fall, die Wohnung auch an Touristen zu überlassen. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Mieters einer Zwei-Zimmer-Wohnung (42,85 qm) in Berlin. Er hatte 2008 von der Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung erbeten, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutze und er sie deshalb zeitweise untervermieten wolle.
Vorsicht vor www.regionale-auskunft.com
Offensichtlich scheint ein neuer windiger Anbieter für ein elektronisches Branchenbuch ungefragt Firmen per Telefax anzuschreiben (was bereits verboten ist) und bittet um Überprüfung der Adressdaten (wobei die Telefonnummer von vorn herein nicht oder unvollständig wiedergegeben wird, um eine Berichtigung zu provozieren).
Unterlassungsanspruch gegen unverlangte Empfehlungswerbeemails
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit eines Anwalts mit einem Unternehmer.
Werthaltigkeit der Beteiligung an PROKON undurchsichtig
Mit einem kostenintensiven Werbeaufwand hat die PROKON Regenerative Energien GmbH in den letzten beiden Jahren Gelder eingesammelt und auf das Umweltbewusstsein der Anleger gesetzt. Diese haben möglicherweise nicht auf die „Belastbarkeit“ der versprochenen Dividenden gesetzt. Kaum einer der Anleger hat sich offensichtlich im Vorfeld darüber Gedanken gemacht, dass Genussrechte grundsätzlich nachrangig sind und eine sehr heikle Sache sein können.