Aus undifferenziertem „Mieterkonto“ kann nicht geklagt werden
Klagt ein Vermieter den Saldo aus einem fortgeschriebenen „Mieterkonto“ ein, in welchem er Mietzinsforderungen, Nachzahlungsforderungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen bzw. Guthaben aus diesen, ebenso wie Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Auszahlungen eingestellt hat, so ist seine Klage bereits unzulässig.
Erteilt der Architekt eine falsche Auskunft, muss er den entstandenen Schaden ersetzen
Die Frage nach Gebäudedichtigkeit kann einen selbstständigen Auskunftsvertrag gegen den Architekten begründen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Dringt über den Lichtschacht eines Kellerfensters Wasser in das Gebäude ein und fragt der Auftraggeber den Architekten, „ob das Gebäude im Übrigen dicht sei“, liegt darin nach Ansicht der Richter ein Angebot auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrags. Dieser wird angenommen, wenn die Auskunft erteilt wird.
Aktions- und Gedenktage im April
01. April | Geh-zur-Fuß-zur-Arbeit-Tag
01. April | Internationaler Tag des Taschenrechners
02. April | Tag des Erdnussbutter-und-Marmelade-Sandwich
02. April | Internationaler Kinderbuchtag
03. April | Tag der Schokoladen Mousse
03. April | Welt-Party-Tag
03. April | Finde-einen-Regenbogen-Tag
Abschlagsrechnung: Auftragnehmer darf Arbeiten erst nach erfolgloser Nachfrist einstellen
Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagsrechnung nicht, darf der Auftragnehmer seine Leistung nur einstellen, wenn er dem Auftraggeber zuvor fruchtlos eine Nachfrist gesetzt hat.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Daraus ergibt sich diese Folge: Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten ein und droht eine Überschreitung der Herstellungsfrist, kann der Auftraggeber den Vertrag auch ohne eine Mahnung wegen Verzugs kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit zum Ausdruck bringt, dass mit seiner Leistung erst nach Ablauf der als angemessen anzusehenden Nachfrist zu rechnen ist.
Mogelpackung Mietkautionsbürgerschaft
Nach unseren praktischen Erfahrungen mit den Anbietern von Mietkautionsbürgerschaften - meist große Versicherungsunternehmen - raten wir davon ab, sich als Vermieter auf eine Mietkautionsbürgerschaft einzulassen, wenn nicht bereits auf erste Anforderung hin bezahlt wird. Nur dann ist eine solche Bürgschaft genauso viel wert wie Bargeld. Tatsächlich ist das nur dann der Fall, wenn auf der Bürgschaftsurkunde beispielsweise vermerkt ist „Wir zahlen auf erste Anforderung hin“.
Es soll gerade nicht notwendig sein, dass man den Mieter verklagt und den Anspruch durchstreitet. Kann sich der Vermieter nicht direkt aus der Mietkautionsbürgerschaft befriedigen, taugt dieses Produkt nichts. Dann bestehen Sie als Vermieter lieber auf die Einzahlung der Bürgschaftsbetrages auf ein Sparkonto, auf das Sie alleine als Begünstigter eingetragen sind.