Beim Auffahrunfall ist nicht immer der Auffahrende alleine schuld
„Wenn´s hinten kracht, gibt´s vorne Geld.“ Diese Weisheit in Verkehrsunfallsachen hat meist seine Berechtigung. Aber eben nicht immer, weil es auf den Einzelfall ankommt.
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Dort hatte ein Autofahrer stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt eingebogen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Das gelang dem dritten nachfolgenden Fahrer nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.
Die Richter am OLG werteten die Verschuldensanteile mit 2/3 aufseiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers.
Langjährige Tätigkeit ist bei fristloser Kündigung zu berücksichtigen
Ist der Arbeitnehmer bereits sehr lange beanstandungsfrei im Betrieb tätig, begründet die besonders lange Betriebszugehörigkeit ein erhebliches Bestandsschutzinteresse. Das Interesse der Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis wegen einer Verfehlung fristlos mit sofortiger Wirkung zu beenden, tritt dahinter zurück.
Bei unbefugter Weitergabe von Patientendaten kann fristlos gekündigt werden
Verletzt eine Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht, indem sie Patientendaten an eine nicht berechtigte Person weitergibt, ist dies an sich ein wichtiger Grund, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Im Hinblick auf die Schwere eines solchen Vertragsverstoßes kann eine Abmahnung entbehrlich sein, weil sich das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion der Arbeitnehmerin nicht wiederherstellen lässt.
Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Es sei grundsätzlich ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn eine medizinische Fachangestellte (MFA) einer Arztpraxis Patientendaten unbefugt nach außen gebe.
Nachforderungsrecht bei irrtümlich zu niedriger Stromrechnung
Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert den Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen.
Anspruch für Angehörige: Hinterbliebenengeld
Wer einen anderen schuldhaft verletzt, muss für dessen Arztkosten, Reha-Maßnahmen aufkommen und ein Schmerzensgeld bezahlen. Überlebt das Opfer nicht, ist der tödliche Ausgang in der Realität für den Schädiger oder dessen Versicherung oftmals „kostengünstiger“. Das wird jetzt wohl etwas anders. Die Bundesregierung hat Ende letzten Jahres einen Gesetzesentwurf zur Einführung des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vorgelegt, der eine Erweiterung des § 844 BGB vorsieht.