Multanova, Traffipax, Leivtec und Co.
Fast jeder ist ihnen schon mal begegnet. Im ungünstigen Fall wurde dabei ein Foto von Ihnen gemacht: Die Rede ist von Überwachungskameras auf deutschen Straßen.
Die Marktführer heißen Traffipax Speedophot, Leivtec XV 2 oder 3, ESO ES 3.0, Traffipax Traffistar S 330 oder 350 oder Multanova VR6F. Der technische Standard der Geräte ist hoch, dennoch kommt es immer wieder zu Situationen, die das Messergebnis nicht verwertbar machen. Die Verfolgungsbehörden prüfen dies in der Regel vorher nicht, sondern warten, ob ein Einspruch kommt.
Gerade bei hohen Bußgeldern oder wenn Fahrverbot droht, kann eine Überprüfung des Messvorgangs und der gefertigten Lichtbilder Fehler zu Tage fördern, die den Bußgeldbescheid vernichten.
So kommt es bei Messungen mit der Multanova VR 6 F darauf an, das gesamte Lichtbild (und nicht nur ein Ausschnitt) zu betrachten. Gerade bei mehrspurigen Fahrbahnen kann es zu Fehlzuordnungen erhaltener Messergebnisse kommen. Als Beispiel wird genannt, wenn zufällig ein rechtsfahrendes Fahrzeug das eigentlich auslösende Fahrzeug auf der linken Spur kurzfristig verdeckt hat. Beim Laserscanner Traffistar S 350 muss der Auswerterrahmen im Bild komplett zu sehen sein. Insbesondere muss die Rahmenunterkante unterhalb der Radaufstandspunkte liegen und außerdem muss im Rahmen ein Teil der Fahrzeugfront enthalten sein.
Unerlaubte Arbeitspausen: Beamter muss Detektivkosten des Dienstherrn ersetzen
Ist die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um einem Beamten Pflichtverletzungen nachzuweisen, kann der Dienstherr hierfür grundsätzlich Kostenersatz von ihm verlangen. So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Beamten, der u.a. zu Kurierfahrten zwischen verschiedenen Finanzämtern eingesetzt war.
Pflegeheim: "Big Brother im Weihnachtsbaum"
Wegen einer Überwachungskamera im Weihnachtsbaum und Zahlungsrückstand wurde einer 96 Jahre alten Bewohnerin eines Pflegeheims der Heimvertrag gekündigt. Das Landgericht München I wies nun jedoch die Räumungsklage des Heimbetreibers gegen die Bewohnerin ab, da die Kündigung nicht gerechtfertigt war. Der Sohn der Bewohnerin, der auch als deren Betreuer bestellt ist, hatte Ende Dezember 2004 im Pflegezimmer seiner Mutter einen Tannenbaum aufgestellt, in dem er eine Kamera versteckte, um die Pflege seiner Mutter zu kontrollieren.
Was tun bei faulen Mitarbeitern?
Sie gibt es fast in jedem Betrieb, die sog. Minderleister. Minderleister sind Mitarbeiter, die die erwartete Leistung bzw. Arbeitspensum nicht erbringen. Selbst wenn das Arbeitsergebnis auch objektiver Betrachtung zu wünschen übrig lässt, ist der arbeitsrechtliche Ansatz nicht einfach, weil Mitarbeiter in der Regel nicht direkt nach Leistung bezahlt werden, sondern nach der zur Verfügung gestellten Arbeitszeit. Wo bestimmte Arbeitseinheiten pro Stunde zugrunde gelegt werden können, sollten solche Parameter auch Eingang in den Arbeitsvertrag finden. Sinkt der Leistungsdurchschnitt eines Mitarbeiters merklich, sind die Gründe am besten in einem persönlichen Gespräch mit dem Mitarbeiter zu eruieren. Hier wird oftmals schnell sichtbar, ob das Leistungsproblem behebbar ist oder nicht, sind betriebsinterne Gründe dafür ursächlich oder private Gründe? Oftmals ist ein direktes Gespräch mit der Geschäftsführung unter Beisein eines Anwaltes, der sich um Personalfragen kümmert, ein Hinweis an den Mitarbeiter mit hoher Signalwirkung, ohne dass hierbei bereits eine Abmahnung ausgesprochen wird, was man dem Mitarbeiter auch so erklären sollte, weil man eben nach einer Lösung sucht. Manchmal reicht auch der zusätzliche Hinweis, dass – sollte der Eindruck der bewussten Arbeitsverschleppung entstehen – das Arbeitsverhältnis beenden wolle, wenn die „Schwäche“ vorübergehend ist, an dem Mitarbeiter festhalten will. Wichtig ist, dass man dem Mitarbeiter gegenüber definitiv, was man von ihm künftig in concreto erwartet und wie das am besten kontrolliert werden kann. Das Ergebnis sollte dann außerdem schriftlich fixiert werden und als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Eine kanzleiinterne Statistik spricht exakt für diese Vorgehensweise. Nach unseren Erfahrungen konnten bei dieser Vorgehensweise über zwei Drittel der Arbeitsverhältnisse engagiert weitergeführt werden, ein Viertel der Problemarbeitsverhältnisse führt dann dank deutlichem Hinweis an den Mitarbeiter zu einer Vertragsbeendigung durch Eigenkündigung oder Vertragsaufhebung in den nächsten sechs Monaten. Weniger als 10 % bemühten dann doch das Arbeitsgericht. Die Erfahrung spricht dafür, dass die sachlich lösungsorientierte Ansprache durch den Chef motivierend wirkt.
Rolle rückwärts im Supermarkt
Manchmal müssen sich Gerichte auch mit Unfällen unter Fußgängern beschäftigen. Die Haftungsquote folgt, wie der nachfolgende Fall zeigt, den Haftungsregeln beim fließenden Straßenverkehr.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer 63-Jährigen Frau entschieden die sich bei einem Sturz im Supermarkt den Ellenbogen gebrochen hatte. Macht eine Kundin in einem Supermarkt eine Rückwärtsschritt und bringt hierbei eine andere Kundin zu Fall, die an ihr vorbeigehen will, können beide hälftig für den entstandenen Schaden haften.