Die D&O-Versicherung als Insolvenzschadenversicherung
Leistet der Vorstand oder Geschäftsführer eines Unternehmens nach Insolvenzreife noch Zahlungen an Dritte, haftet der Geschäftsführer im Fall der Insolvenzverschleppung möglicherweise gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der ist in der Regel nicht zum Schadensersatz in der Lage. Leider kommen da einige Millionen zusammen.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer auf Ersatz nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der D&O-Versicherung darstellt. Bislang war von vielen Gerichten argumentiert worden, dass Ansprüche nach § 64 I GmbHG keine „gesetzlichen Haftpflichtansprüche“ auf Schadensersatz“ seien, sondern ein Ersatzanspruch eigener Art. Dieser kreativen Sichtweise hat der Bundesgerichtshof nun widersprochen und nimmt zumindest in dem entschiedenen Fall die D&O-Versicherung in die Haftung.
Erbe kann Pflichtteil mit Darlehensschuld verrechnen
Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) im Falle zweier Geschwister entschieden. Die Mutter war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Dies hatte sie von ihrem bereits vorverstorbenem Ehemann geerbt. Nachdem die Mutter gestorben war, verlangte der Bruder seinen Pflichtteil.
Kann ein Tempolimit flächendeckend eingeführt werden? Ist das überhaupt zulässig?
Ein generelles Tempolimit kann nach geltendem Recht nicht flächendeckend eingeführt werden. Ein solches würde eine Änderung des geltenden Rechts erfordern.
Nach aktuellem Recht sind für den Erlass von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Straßen die Landesverkehrsbehörden zuständig. Sie dürfen nur punktuelle Tempolimits, für die es bestimmte Gründe geben muss, für Streckenabschnitte auf Bundesautobahnen anordnen.
Rechtmäßige Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen können die Länder nur auf der Grundlage von § 45 StVO anordnen. Dafür muss eine über die „normale“ Gefährlichkeit des Fahrens mit hoher Geschwindigkeit bzw. des Straßentyps „Autobahn“ hinausgehende besondere Gefährlichkeit bestimmter Autobahnstellen oder -strecken vorliegen. Landesweit- und vor allem bundesweit angeordnete Tempolimits sind daher in aller Regel ausgeschlossen.
Bei mangelnder Hitzeprävention können Pflegeheimbewohner Schadensersatz verlangen
„Die Politik ist gefordert, das Hitze-Leiden der 810.000 Pflegebedürftigen in den Heimen zu beenden“, so Eugen Brysch, der Vorstand der Stiftung Patientenschutz.
Die Kritik des Vorstandes gilt dabei den untragbaren Zuständen in den überhitzten Räumen von Pflegeheimen. Denn insbesondere für ältere Menschen können Hitze und Flüssigkeitsmangel lebensbedrohlich werden, so auch der Bundegesundheitsminister Karl Lauterbach. Oft sind Heimbewohner hohen Temperaturen weitestgehend schutzlos ausgesetzt und eine regelnde Vorschrift fehlt bis dato. Nach einer derartigen wird nun verlangt, denn der Klimawandel macht vor nichts und niemandem Halt. Insbesondere hinsichtlich Pflegeheim-Neubauten sollten die Länder und der Bundesklimaminister Robert Habeck eine Anpassung der Bauvorschriften anregen und für entsprechende Neuerungen in Altbauten sorgen.
Die Einrichtungen sind meistens zwar durch präventive Handlungsempfehlungen, Warnsysteme und Hitzemaßnahmenpläne auf Hitzewellen eingestellt, die Maßnahmen sind jedoch je nach Gebäude und Einzelfall unterschiedlich effektiv und so entstehen immer wieder Hitze-Probleme in Pflegeheimen.
Im Arbeitsrecht gibt es hierzu eine sog. Arbeitsstättenregel (ASR). Gemäß ASR A3.5 Raumtemperatur Punkt 4.3 sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z.B. hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z.B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind. In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.
Öffentliche Kritik am Arbeitgeber - darf man das?
Zwischen Meinungsfreiheit und Loyalitätspflichten
Die allgemeinen Grenzen der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gelten auch im Arbeitsverhältnis. So fallen beispielsweise Beleidigungen, Schmähkritiken oder unwahre Tatsachenbehauptungen bereits gar nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit und sind daher stets unzulässig.
Im Arbeitsverhältnis gilt jedoch eine weitere Besonderheit: Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann durch arbeitsvertragliche Nebenpflichten weiter eingeschränkt sein. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt ist. Ob eine kritische öffentliche Äußerung über den Arbeitgeber zulässig ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.