Was ist bei verstorbenen Haustieren alles erlaubt?
Wohnt man auf seinem eigenen Grundstück (nicht zur Miete!) und besitzt dabei einen Garten, darf man sein Haustier dort grundsätzlich begraben. Dies ergibt sich aus dem „Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ (TierNebG). Darin ergibt sich auch, dass es für Bestattungen von kleineren Tiere keiner Genehmigung bedarf. Bei größeren Tieren benötigt man jedoch die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramts. Je nach Bundesland sollte beim zuständigen Veterinär- oder Ordnungsamt nachgefragt werden, was genau erlaubt ist und was nicht, denn in manchen Bundesländern ist auch das Begraben von kleinen Hunden oder Katzen im Garten nicht erlaubt.
Bei eigenen Bestattungen ist zu beachten, dass man das Haustier unter keinen Umständen in öffentlichen Parks, Feldern, Wiesen oder Waldstücken begraben darf. Dies wäre eine Ordnungswidrigkeit und hat Bußgelder zur Folge.
Zudem darf das Tier an keiner meldepflichtigen Krankheit gestorben sein. Bei einer Bestattung im Garten darf dieser nicht zu einem Wasser- oder Naturschutzgebiet gehören. Das Grab muss einen Abstand von ein bis zwei Meter von öffentlichen Wegen haben und eine Tiefe von mindestens einem halben Meter haben, in welchem das Tief dann mit reichlich Erde bedeckt werden muss, um zu verhindern, dass andere Tiere dieses aufspüren und ausgraben.
Das Auto als 'Zeuge': Wenn das eigene Auto gegen den Fahrer aussagt
Viele Assistenzsysteme im Auto speichern Fahrdaten. Selbst wenn Sie Ihr Navi nicht eingeschaltet haben, der zurückgelegte Weg wird trotzdem aufgezeichnet. Ihr Fahrzeug weiß also, wo Sie gestern waren. Neue Fahrzeuge verfügen sogar über extra Ergebnisspeicher (Event Data Recorder), ähnlich einer Blackbox. Die Auswertung nach einem Unfall würde oftmals schnell Klarheit bringen.
Aber wann dürfen Daten zur Bewertung eines Unfallgeschehens ausgelesen werden? Was ist wenn der Fahrer behauptet: „ich habe geblinkt!“, die Blackbox aber aussagt: "Nein" und dann noch die Zusatzinformation gibt, dass der Fahrzeuglenker beim Abbiegen generell nur selten blinkt.
Kein Zerrüttungsprinzip im Mietrecht
Im Mietrecht gibt es grundsätzlich kein Zerrüttungsprinzip.
Was im Familienrecht gilt und auch im Arbeitsrecht eine Rolle spielt, tut das offensichtlich nicht im Mietrecht. Haben sich die Mietparteien „auseinandergelebt“ oder sprechen sie sogar von einem „zerrütteten Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter“ reicht dies ohne besonderes pflichtwidriges Verhalten des Mieters nicht für eine fristlose Kündigung aus. In dem entschiedenen Fall haben die Parteien über alles gestritten, insbesondere auch über die falsche Befüllung von Mülltonnen. Das endete schlussendlich in einer Beleidigung durch den Vermieter und einer daraufhin erfolgten Strafanzeige.
So etwas lies der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht als fristlose Kündigung durchgehen. Eine Zerrüttung des Mietverhältnisses reicht grundsätzlich nicht aus, es muss eine besondere Verfehlung im Einzelfall hinzukommen.
[BGH, Urteil vom 29.11.2023, Az. VIII ZR 211/22]
Auch wenn das Kind den Umgang mit dem Vater ablehnt, hat es Anspruch auf Unterhalt
Auch wenn das volljährige Kind jeglichen Kontakt zu seinem getrenntlebenden Vater ablehnt, verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch nicht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden.
Es müssten, so die Richter, weitere Umstände hinzukommen, die das allgemeine Verhalten als schwerwiegendes Fehlverhalten erscheinen lassen. Als Beispiel nannte das OLG zusätzlich schwere Beleidigungen. Indem entschiedenen Fall war ein solches Verhalten jedoch „nicht ansatzweise erkennbar“. Außerdem habe der Vater bis kurz vor der Volljährigkeit der Tochter über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren keinen Kontakt zu ihr gesucht.
Der nicht angeleinte Hund…
kann schnell einen Unfallschaden verursachen. Hierfür haftet der Hundehalter nicht nur haftungstechnisch. Er kann sich auch wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht haben bis hin zu einer Geldstrafe. Eine solche Strafe wird von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen.