Checkliste Unfall – II. Schaden richtig melden
Nachdem der erste Schock am Unfallort überwunden ist, sollte unverzüglich die eigene Versicherung über den Unfall informiert werden.
Wichtig ist hierbei:
1. Es gilt die Wahrheitspflicht
Die Angaben müssen richtig und vollständig sein, denn ansonsten kann die Haftpflichtversicherung einen Teil des an den Geschädigten gezahlten Schadenersatzes zurückverlangen. Bei einer Teil- oder Vollkaskoversicherung besteht bei falschen Angaben sogar das Risiko, dass diese überhaupt nichts zahlen muss (Saarländisches Oberlandesgericht, Az. 5 U 48/08). In diesem Fall konnte später ein Sachverständiger nachweisen, dass der Fahrer tatsächlich 25 km/h schneller gefahren war, als zunächst angegeben.
2. Die Haftpflichtversicherung des Gegners direkt kontaktieren
Nach dem Unfall ist es zulässig, sich direkt an die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu wenden. Ist die Versicherung des Unfallgegners nicht bekannt, kann dieser über den Zentralruf der Autoversicherer über das Kennzeichen ermittelt werden.
3.
Folgende Ansprüche können je nach Lagerung des Falles bei der Versicherung geltend gemacht werden:
(1.) Personenschäden:
· Heilungskosten, welche die Krankenkasse nicht übernimmt
· Ersatz für Verdienstausfall
· Schmerzensgeld je nach Schweregrad der Beeinträchtigungen
(2.) Im Todesfall:
· Unterhalt oder
· Schadensersatz für entgangene Haushaltsführung, wenn etwa die Hausfrau oder der Hausmann ums Leben gekommen ist
Checkliste Unfall – I. Richtiges Verhalten am Unfallort
Da es immer mehr zugelassene Fahrzeuge gibt – laut Kraftfahrtbundesamt im Jahr 2015 62,4 Millionen – kommt es immer häufiger zu einem Unfall. Hiernach sollten alle Beteiligten zunächst Ruhe und Übersicht bewahren, um weitergehende Schäden abzuwenden.
Direkt am Unfallort gilt:
1. Sofort anhalten
Bleiben Sie zunächst unbedingt am Unfallort. Entfernen Sie sich unerlaubt, machen Sie sich strafbar.
2. Unfallort sichern
Schalten Sie unmittelbar die Warnlichtblinkanlage ein und stellen das Warndreieck gut sichtbar auf, falls die Unfallstelle nicht sofort geräumt werden kann.
3. Erste-Hilfe leisten
Hierbei macht es Sinn, den Erste-Hilfe-Kurs nach einiger Zeit wieder aufzufrischen.
4. Notfallmeldung
Setzen Sie ggf. über eine Notrufsäule oder über das Handy einen Notruf ab.
5. Beweissicherung
Unbedingt Unfallprotokoll fertigen.
Notieren Sie das Fahrzeugkennzeichen des gegnerischen Unfallbeteiligten sowie dessen Name und Adresse.
Denken Sie auch daran, mögliche Unfallzeugen nach Namen und Adresse zu befragen.
Lassen Sie sich im Zweifel den Personalausweis zeigen und fertigen Sie Bilder mit dem Handy von dem Unfallendstand.
Bußgelder im Ausland
Teilweise werden Verkehrsverstöße im Ausland erheblich teurer geahndet als in Deutschland.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h kostet in Deutschland magere € 35,00, in Spanien schon € 100,00, in Frankreich ab € 135,00 und Italien ab € 170,00, in Norwegen sogar ab € 420,00. Bei 50 km/h ist Deutschland ein Bußgeld ab € 240,00 fällig und einmonatiges Fahrverbot. Das droht zwar im Ausland nicht, aber in Frankreich wird man mit € 1.500,00 zur Kasse gebeten, in Italien ab € 530,00, in Spanien ab € 600,00, in Österreich bis zu über € 2.000,00. Die Schweiz ist meistens ohnehin außer Konkurrenz. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h werden wie im Strafverfahren 60 Tagessätze des Durchschnittseinkommens fällig, also zwei Monatsgehälter. Die rote Ampel ist mit Beträgen zwischen € 90,00 und € 320,00 überall in etwa gleich teuer. Wer in Deutschland mit dem Handy am Steuer erwischt wird, zahlt € 60,00 und kassiert einen Punkt, in Frankreich wird man mit € 135,00 zur Kasse gebeten, in Italien mit € 160,00 und in Spanien mit mindestens € 200,00. Bußgeldspitzenreiter ist insoweit die Niederlande mit € 230,00. Bei den Bußgeldern für Falschparken ist Spanien Spitzenreiter mit bis zu € 200,00, sofern man nicht ohnehin abgeschleppt wird.
Rasen und Trunkenheit kann einem in der Schweiz und in Großbritannien wirtschaftlich das Fahrzeug kosten.
Spinne in der Tiefgarage als allgemeines Lebensrisiko
Der für die Reinigung einer Tiefgarage zuständige Hausmeisterservice haftet nicht, wenn eine Nutzerin der Garage beim Anblick einer Spinne so erschrickt, dass sie stürzt und sich dabei verletzt. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, in dem die Richter die Klage einer Frau zurückwiesen.
Übersendung des Anhörungsbogens an Firmen- und Privatanschrift
Die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens kann die Verjährung kein zweites Mal unterbrechen.Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und sprach den Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Dieser war Inhaber und "Geschäftsführer" einer Firma, die seinen Namen trägt.