Anforderungen an die Feststellung einer Nötigung im Straßenverkehr
Ist festgestellt, dass ein Autofahrer über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte,
Fristlose Kündigung eines psychisch erkrankten Mieters
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis mit einem psychisch erkrankten Mieter fristlos kündigen, wenn dieser gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Das entschied das Landgericht (LG) Heidelberg in einem entsprechenden Fall.
Fahrerflucht mit dem Einkaufswagen
Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Diese auch für Fußgänger wichtige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.
Architekt muss auf wirtschaftliche Risiken hinweisen
Der Architekt muss spätestens im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase II nach § 15 HOAI) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken. Eine allgemeine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen grundsätzlich nicht. Allerdings hat der Architekt die Nebenpflicht, den Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen.
Unterhaltsschuldner
Ein arbeitsloser Unterhaltsschuldner muss praktisch die gesamte Zeit, in der ein voll Erwerbstätiger berufstätig wäre, für die Arbeitssuche aufwenden. 20 bis 30 Bewerbungen im Monat sind daher grundsätzlich zumutbar. Dies musste sich eine Unterhaltsschuldnerin vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen.