Herrchen / Frauchen haftet immer!
Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle selbst dann, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person - etwa eines Tierarzts - befindet und der Halter damit keinerlei Möglichkeit hat, steuernd auf sein Tier einzuwirken.
In den Tod gesimst, trotzdem Bewährungsstrafe
Eine junge Autofahrerin (damals 19 Jahre alt) war auf einer Bundesstraße in Baden-Württemberg unterwegs und versuchte 2 Nachrichten auf Whats-App zu versenden. Diese Unaufmerksamkeit kostete einem Radfahrer das Leben. Ein Zweiter wurde schwer verletzt. Die Verkehrsteilnehmerin war Fahranfängerin und war wegen fahrlässiger Tötung und versuchtem Mord durch Unterlassen angeklagt worden, weil sie nach dem Unfall zunächst weitergefahren ist und sich erst tags darauf bei der Polizei gemeldet hat. Das Landgericht Stuttgart hat die junge Frau zu einer 2-jährigen Bewährungsstrafe nach Jugendstrafrecht verurteilt.
Das Urteil stieß bei einem Großteil der Bevölkerung auf Unverständnis. Viele hielten die Strafe für zu Milde. So sah es auch die Staatsanwaltschaft und hat beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass das Urteil nicht „zu unangemessen mild“ sei.
Hintergrund könnte sein, dass die Frau Mutter einer kleinen Tochter ist, aber auch weil der Blick auf das Smartphone heute Gang und Gäbe ist. Mehr als 50 % der Bevölkerung benutzt ein Smartphone. Einer Studie der Universität Bonn zufolge schauen Jugendliche zwischen 17 und 23 Jahren alle 7 ½ Minuten auf ihr Smartphone. Daher kommt auch der Begriff „Generation Kopf unten“ oder „Generation Wisch und Klick“.
Kein Umgangsrecht bezüglich eines Tieres
Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten können vom Familiengericht alles regeln lassen, was mit Vermögen, Unterhalt und Rentenversorgung oder mit Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder zu tun hat.
Zugriff auf das Netzwerk-Profil verstorbener Angehöriger
War ein Verstorbener beispielsweise bei Facebook oder Google+ angemeldet, hatte er einen Vertrag mit dem Social-Media-Netzwerk. Die Verfügungsrechte über die veröffentlichten Inhalte gehen - sofern nichts anderes vereinbart ist - mit dem Tod auf die Erben über.
Störerhaftung durch Gesetzesänderung nicht gebannt
Die Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sollte die Betreiber von öffentlichen WLAN-Netzen (bspw. Restaurant- und Kaffeehausbetreiber) vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen bei Rechtsverstößen durch die Nutzer ausnehmen.
Die jetzt in Kraft getretene Gesetzesänderung bietet diesen Schutz aber gerade nicht. Der Gesetzgeber will dieses Thema erst 2018 auf den Prüfstand stellen. Geändert hat sich damit derzeit zu früher konkret noch nichts. Aktuell wird dieses Thema allerdings in einem Rechtsfall vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt. Dort hat Sony Music gegen den Betreiber eines öffentlichen WLANs geklagt. Von dieser Entscheidung wird abhängen, ob private Betreiber künftig als Störer im Sinne des Gesetzes gelten oder nicht. Davon wird auch abhängen, ob der Gesetzgeber 2018 noch einen Regelungsbedarf sieht oder nicht.