Widerrufsfrist für alte Baukredite endet zum 21. Juni 2016
Wer als Verbraucher Kreditverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 für Bauvorhaben widerrufen will, hat nur noch bis zum 21.06.2016 Zeit – Zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts durch die Regierung – Einsparungen können erheblich sein.
Des einen Freud, des anderen Leid – Während die historisch niedrigen Zinssätze für Sparer und Anleger ein Problem darstellen, dürfen sich z.B. Bauherren über die günstigen Kreditzinsen freuen. Deutlich weniger groß ist aber die Freude von Bauherren, die auf, im Vergleich zum derzeitigen Zinsniveau, hochverzinslichen Altverträgen sitzen. Laufzeitbindung und Vorfälligkeitsentschädigung machen einen Ausstieg aus dem Altvertrag praktisch unmöglich und so sehen sich viele Bauherren gezwungen, noch auf Jahre diese Altverträge bedienen zu müssen. Zu einem großen Teil allerdings zu Unrecht. Der Knackpunkt ist die Widerrufsbelehrung über den Vertrag. Denn wenn diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, hat die Widerrufsfrist (in aller Regel 14 Tage) noch gar nicht zu laufen begonnen und der Widerruf kann daher noch jederzeit erklärt werden. Dies hat zur Folge, dass die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn das Vertragsverhältnis auf diese Art beendet wird. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind dabei auch keineswegs seltene Ausnahmen, Verbraucherschützer schätzen, dass mehr als die Hälfte aller Widerrufsbelehrungen falsch und somit unwirksam sind.
Für Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 galt dieses Widerrufsrecht bislang quasi bis in alle Ewigkeit. Nun aber hat die Bundesregierung ein neues Gesetz erlassen, dass diese „Ewigkeit“ dramatisch beschränkt. Wer für diese Altverträge den Widerruf erklären will, hat nur noch Zeit bis zum 21.06.2016.
Das ist konkret zu tun:
Kindesentziehung ist strafbar
Das Amtsgericht München hat eine 46-jährige Mutter wegen Entziehung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.
Die Frau hat einen 7-jährigen Sohn mit ihrem geschiedenen Ehemann. Sie hat das alleinige Sorgerecht. Der Vater hat nach Anordnung des Familiengerichts das Recht, mindestens einmal wöchentlich für circa sieben Stunden Umgang mit dem Kind zu haben. Außerdem darf er die Nacht von Samstag auf Sonntag mit dem Kind verbringen. Die Mutter verhindert seit November 2012 das Recht des Vaters auf Umgang mit seinem Sohn. Zunächst gab sie über einen Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht München an, dass sie aus Deutschland ausgereist sei. Das entsprach aber nicht der Wahrheit. Tatsächlich hielt sie sich mit dem Kind bis circa Ende Februar 2012 in Deutschland auf. Ihren Aufenthalt verheimlichte sie gegenüber dem Vater. Im Frühjahr 2012 reiste sie mit dem Kind nach Vancouver in Kanada aus. Dort hielt sie sich an einem unbekannten Ort auf. Bei ihrer Einreise nach Deutschland am 19.8.2015 wurde sie verhaftet. Der Haftbefehl wurde am nächsten Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Defekter Tachometer kann Fahrverbot verhindern
Ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen. Als Folge entfällt der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes. Dann darf kein Fahrverbot verhängt werden.
Das ist das Fazit einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen. Der Betroffene hatte sich dahin eingelassen, dass er bis zur Tat den Defekt am Tachometer nicht bemerkt hatte. Das hatte er mit einer Bescheinigung über eine nach dem Verstoß durchgeführte Tachometerüberprüfung nachgewiesen. Das Amtsgericht ist deshalb von einem herabgesetzten Handlungsunrecht ausgegangen, was der Fahrverbotsanordnung entgegenstand. Für das Gericht bedeutsam war, dass der Betroffene nicht allein „Tacho kaputt/fehlerhaft“ behauptet hatte, sondern er die Fehlfunktion durch eine Tachoüberprüfung nachgewiesen hat.
Beendigung der stillen Gesellschaft durch Auflösung
Wird eine stille Gesellschaft aufgelöst, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, ist die Gesellschaft damit grundsätzlich sofort beendet.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Nach Ansicht der Richter gilt dies in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. „Innen-KG“ ausgestaltet ist, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der stille Gesellschafter kann daher sein Auseinandersetzungsguthaben auf den Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft berechnen lassen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass zunächst sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind.
[BGH, Urteil vom 8.12.2015, II ZR 333/14]
Kündigung von Fitness-Studioverträgen aufgrund von Umzug nicht möglich
Nach neuster Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) gilt, dass ein Wohnungswechsel keine sofortige Kündigung eines Fitness-Studiovertrages rechtfertigt. Der BGH hat entschieden, dass ein Umzug, egal ob aus beruflichen oder familiären Gründen, in der Sphäre des Kunden liegt und von ihm beeinflussbar ist. Aus diesem Grund besteht keine Möglichkeit den Fitness-Studiovertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Denn nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1 und § 626 Abs. 1 BGB würde eine solche rechtfertigen.
Hierzu ist erforderlich, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.