Fahrverbot: Augenblicksversagen beim Übersehen eines Tempo-30-Schilds
Bei einem Geschwindigkeitsverstoß kann ein Augenblicksversagen angenommen werden, wenn ein Tempo-30-Schild im nahen örtlichen Zusammenhang mit dem Ortsschild aufgestellt war. |
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verweist zutreffend darauf, dass ein solches Schild leicht übersehen werden kann. Es hat auch nicht beanstandet, dass das Amtsgericht nichts dazu ausgeführt hatte, ob sich nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufdrängen musste. Das ist sonst immer erforderlich, wenn ein Verkehrsschild übersehen wird. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergab sich nämlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wegen der örtlichen Gegebenheiten angeordnet worden war. Grund war vielmehr, dass der betreffende Straßenabschnitt wegen einer Teilsperrung der Hauptstraße als Umleitung genutzt wurde.
[Quelle: OLG Naumburg, 2 Ws 213/15, Urteil vom 5.11.2015]
Wer seinen Chef bedroht, riskiert die fristlose Kündigung
Obwohl das Arbeitsverhältnis seit den achtziger Jahren bestand, durfte der Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, nachdem dieser seinen Chef unter anderem mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ bedroht hatte. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.
Obwohl der Mitarbeiter von einer öffentlichen Telefonzelle aus anrief und sich nicht zu erkennen gab, erkannte der Arbeitgeber den Mitarbeiter an seiner markanten Stimme.
Kinder zahlen für die Eltern
Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert.
Alles Geld zurück von der Lebensversicherung
Lebensversicherungen sind zwischenzeitlich eine unattraktive Kapitalanlage geworden. Oftmals ist die Verzinsung mager bis null. Hinzu kommt, dass zu Beginn der Laufzeit interne Provisionsleistungen und Bearbeitungsgebühren die Zahlungen der ersten Jahre „auffressen“, so dass der Rückkaufswert geringer ausfällt als das eingezahlte Kapital. Aber auch bei den Lebensversicherungen sind die Widerrufsbelehrungen oftmals fehlerhaft. In einem solchen Fall ist die Widerrufsfrist dann bis heute möglicherweise nicht abgelaufen. Das gilt es zu überprüfen. Wer noch heute von einer Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen kann, hat regelmäßig Anspruch auf Rückzahlung sämtlich einbezahlter Gelder. Die Versicherungsgesellschaft darf keinerlei Abzüge vornehmen. Dieser Betrag kann höher sein als der Rückkaufswert. Das gilt es im Vorfeld zu überprüfen, ebenso, ob die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall fehlerhaft ist oder nicht.
Wir prüfen Ihre Widerrufsbelehrung im konkreten Fall im Rahmen einer persönlichen oder schriftlichen Erstberatung gegen eine Erstberatungsgebühr von nicht mehr als Euro 200 brutto. Dazu benötigen wir die damals erhaltenen Vertragsunterlagen, insbesondere die Formulierung der Widerrufsbelehrung zum Vertragsabschluss. Kontaktieren Sie uns unter 07531 /56 56 -10.
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Opferschutzrecht
„Häusliche Gewalt? So etwas passiert mir nie!“ Und wenn doch? Wenn es um häusliche Gewalt geht, besteht für das Opfer die besondere Schwierigkeit, keinen sicheren Rückzugsort mehr zu haben. Gleiches gilt in Fällen von Verfolgung, Belästigung und Nachstellung – kurz: Stalking.