Der Ausgang des Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 26. März 2025 wird maßgeblich darüber entscheiden, ob und in welcher Form der Solidaritätszuschlag fortbesteht. Laut dem Artikel von Karsten Seibel gibt es im Wesentlichen drei Szenarien:

 

Extremfall: Rückzahlung von 67 Milliarden Euro

Falls die Richter zu dem Schluss kommen, dass mit dem Auslaufen des Solidarpakts II (Ende 2019) die gesetzliche Grundlage für den Solidaritätszuschlag entfallen ist, könnte der Bund verpflichtet sein, alle Einnahmen aus den Jahren 2020 bis 2024 zurückzuzahlen – was etwa 67 Milliarden Euro bedeuten würde. Obwohl dieses Szenario als eher unwahrscheinlich gilt, wäre es ein gravierender Einschnitt in die Staatsfinanzen.

Werden Freibeträge überschritten, wird Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer fällig.

 

Freibeträge können grds. alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Darunter erfolgt eine jährliche „Abschmelzung“.

 

Aus der Summe der übertragenen Werte wird die Erbschaftssteuer errechnet, die ggf. auch noch auf Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückschaut.

Deswegen ist bei größeren Überweisungen von einem Konto zum anderen Vorsicht geboten. Das gilt auch bei Überweisungen auf ein Gemeinschaftskonto. Der Bundesfinanzhof hat auch hier eine Schenkung angenommen, weil bei Einzahlung auf ein Konto, auf das beide Ehepartner Zugriff haben, der andere über die eingezahlten Beträge verfügen kann, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Verpackungssteuer der Stadt Tübingen verfassungsgemäß ist. Zwar greift die Steuer in die Berufsfreiheit der Verkäufer (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Tübingen darf sich auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für örtliche Verbrauchssteuern (Art. 105 Abs. 2a GG) berufen. Die Steuer gilt als "örtlich", da take-away-Gerichte und -Getränke typischerweise im Stadtgebiet konsumiert werden, weil deren Frische und Konsistenz schnell nachlassen.

 

Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verhältnismäßig und zumutbar, da die Steuererhebung durch Verkäufer geeignet und notwendig ist, um Müll im Stadtgebiet zu reduzieren. Andere Alternativen, wie eine direkte Steuer bei Verbrauchern, wären weniger praktikabel oder effektiv.

 

Für die Verpackungssteuer in Konstanz bedeutet das Folgendes:

 

1. Steuergesetzgebungskompetenz

Das BVerfG hat entschieden, dass sich die Universitätsstadt Tübingen auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für örtliche Verbrauchssteuern nach Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG stützen kann. Diese Begründung gilt auch für die Verpackungssteuer in Konstanz, da beide Städte im selben rechtlichen Rahmen des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) handeln. Die Konstanzer Verpackungssteuer ist ebenfalls als örtliche Verbrauchssteuer qualifizierbar. Der "örtliche" Charakter ergibt sich aus der Tatsache, dass Speisen und Getränke typischerweise im Stadtgebiet verzehrt werden, wie das BVerfG es im Fall Tübingens festgestellt hat. Auch in Konstanz verfolgt die Steuer das Ziel, Müll im Stadtgebiet zu reduzieren, was die lokale Bezugnahme und die Steuerrechtfertigung stärkt.

 

Konstanzer Unternehmer könnten gegen die neue Steuer "Sturm laufen" und deren Sinn sowie Zulässigkeit gerichtlich überprüfen lassen. Bislang hat noch niemand geklagt zu haben. die Frage ist: Darf man eine Steuer einführen, die von vornherein absehbar sinnlos erscheint? Die Verpackungssteuer vermeidet keinen Müll, was doch die Intention sein sollte. Sie verlangt jetzt für die Verpackung eben Steuern. Und kann man auf die Verpackungssteuer auch noch 19 % Mehrwertsteuer verlangen. das ganze erscheint sehr suspekt.

 

Weshalb die Konstanzer Bürger und Unternehmer das alles bislang so hinnehmen, erstaunt.