Haftung bei Neulandmethoden
Eine Behandlungsmethode, die noch nicht hinreichend klinisch getestet ist, nennt man Neulandmethode. Hört sich bedenklich an, stellt jedoch nicht automatisch einen Behandlungsfehler dar.
Deswegen hat der BGH in seinem Urteil vom 18.05.2021 entschieden: Bei Neulandmethoden müssen strenge Anforderungen an die Patientenaufklärung und Sorgfaltspflichten der zu Behandelnden gelten. Jeder Patient muss nach ausführlicher Aufklärung über die Sachlage und Risiken umfassende Kenntnis erlangt habe, um selbst entscheiden zu können, ob er sich der Behandlung unterziehen möchte.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem einem Patienten eine neuartige Bandscheibenprothese eingesetzt wurde, bei der noch keine längerfristigen klinischen Studien über die Haltbarkeit des Produkts durchgeführt wurden. Der Patient musste mit Brüchen und Auflösung der Prothese kämpfen, sodass der Hersteller alle Prothesen zurückrief. Die Prothese musste wegen starken Schmerzen entfernt werden.
Checkliste Arzthaftung
Wenn der Verdacht aufkommt von einem Arzt oder im Krankenhaus falsch behandelt worden zu sein und Sie dadurch einen Schaden erlitten haben, sollte möglichst schnell mit der Beweissicherung für eine außergerichtliche Einigung oder einen späteren Prozess begonnen werden.
Zur Impfschadenproblematik
In dem Fall geht es um die Frage, ob die Gesundheitsstörungen der Klägerin nach ihrer H1N1-Impfung als Impfschaden im Sinne der §§ 60, 61 IfSG anerkannt werden können. Die Klägerin entwickelte nach der Impfung Beschwerden wie Herzklopfen, Schwäche und weitere Symptome und beantragte eine Versorgung. Medizinische Gutachten ergaben jedoch, dass weder eine über die übliche Impfreaktion hinausgehende Impfkomplikation noch eine dauerhafte Gesundheitsschädigung nachgewiesen werden konnte. Aufgrund des fehlenden Nachweises eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und den Beschwerden wurde die Klage abgewiesen – eine Entscheidung, die auch vom Bundessozialgericht bestätigt wurde.
Vergessene OP-Nadel - Anspruch auf Schmerzensgeld?
Patienten haben bei ärztlichen Behandlungsfehlern einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Für die Höhe der Bemessung dieser Ansprüche stellt man auf Schmerzensgeldtabellen ab, welche zwar nicht verbindlich, aber eine gute Orientierungshilfe sind. Doch wie sieht es mit atypischen Behandlungsfehlern aus?
Anlass dieser Fragestellung ist ein Fall, zu dem ein Urteil des OLG Stuttgart erging. In diesem musste sich eine Frau aus Aalen einer Nierensteinoperation unterziehen. Dafür suchte sie sich das Bundeswehrkrankenhaus in Ulm aus. Zwar ist die OP gut verlaufen, doch was der Patientin nach zwei Monaten mitgeteilt worden ist, schockierte diese: Während der Operation hat das OP-Team versehentlich eine fast zwei Zentimeter lange Nadel im Lendenmuskel der Patientin vergessen. Dies stellte sich erst bei der Röntgennachuntersuchung heraus. Den Ärzten nach könne man die Nadel nicht entfernen, da die Operation dazu viel zu riskant sei.
Sicherheitsprobleme bei der digitalen Patientenakte
Es geht um den Zugriff auf 70 Millionen Daten/Personen
Die digitale Patientenakte (ePA) wurde Mitte Januar 2025 in Deutschland testweise eingeführt, um den Austausch medizinischer Daten zu erleichtern und die Behandlung effizienter zu gestalten. Dabei können gesetzlich Versicherte über eine App oder Kartenlesegeräte auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen. Arztpraxen erhalten nach Einstecken der Gesundheitskarte automatisch für 90 Tage Zugriff auf die Akte.
Sicherheitsprobleme:
Angriffsmöglichkeiten: IT-Sicherheitsexperten, darunter Bianca Kastl und Martin Tschirsich, zeigen, dass mit einem Kartenlesegerät, einer Gesundheitskarte und einer Praxiskarte theoretisch auf die Daten aller 70 Millionen ePAs in Deutschland zugegriffen werden könnte. Dies schließt auch Schreibzugriff ein.
Schwachstellen: Die Gesundheitskarte nutzt ein veraltetes Authentifizierungsverfahren, das leicht ausgenutzt werden kann. Zusätzlich ist es möglich, neue Gesundheitskarten mit wenigen personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Versicherungsnummer) legal bei Krankenkassen zu bestellen.
Manipulationspotenzial: Neben dem Datenklausel können auch sinnvolle Informationen wie Medikamentenpläne manipuliert oder Personen mit stigmatisierenden Diagnosen erpresst werden.
Gibt es bald die digtale Gersundheitsakte von Schumi? Oder werden bekannte Persönlichkeiten einer digitalen Akte widersprechen?