Beispiel Adidas: Einfach die Miete nicht bezahlen ist ein großer Fehler!
Die vielleicht dümmste Entscheidung des Adidas-Konzern ever. Adidas und Deichmann versuchen die Mietkosten auf den Staat abzuwälzen. Vielleicht besteht am Ende ein Entschädigungsanspruch wegen der Zwangsschließungen. Dies muss aber im ordentlichen Rechtsweg geklärt werden. Einfach die Zahlungen einstellen und den Staat zu erpressen und Vermieter ebenso, ist egoistisches Kalkül. Das rächt sich. Im Netz ist der Aufschrei groß, Twitter-Nutzer rufen zum Boykott auf. Adidas ist von null auf Platz 1 der Corona-Schmarotzer gerutscht, Deichmann auf Platz 2.
Der richtige Weg ist ein anderer: wenn jemand jetzt schon Probleme hat, die nächste Miete zu bezahlen, dann muss er unverzüglich mit dem Vermieter sprechen. Vielleicht kann man einvernehmlich eine Zwischenlösung finden. Sollte ein Vermieter den Mieter die Miete aus Solidarität erlassen, sollte er sich wenigstens eventuelle Entschädigungsansprüche gegen Behörden, Staat und Dritte abtreten lassen. Gefährlich ist es keine Miete zu zahlen, wenn man es kann bzw. könnte. Und Adidas könnte (mindestens derzeit) noch die Miete bezahlen, nachdem der zweite Kostenblock ‚Mitarbeiter‘ regelmäßig in Kurzarbeit geschickt wurde. Der Kündigungsschutzschirm bedeutet nicht, dass die Miete nicht mehr zu bezahlen ist, man kann nur im Moment deswegen nicht außerordentlich gekündigt werden. Der Vermieter ist aber nicht daran gehindert, die offenen Mieten per Mahnbescheid geltend zu machen oder im Urkundenprozess durchzusetzen und dann zu vollstrecken. Die Mehrkosten für den Mieter pro Miete betragen dann schnell zwischen 20 und 30 %. Und die Zinsen laufen auch weiter. Adidas steht zurecht auf Platz 1 der Corona-Schmarotzer. Und gleichzeitig auf Platz 1 der 'Corona-Deppen'.
Da es schlicht nicht sein kann, dass Betriebe über ungewisse Zeit einen „Lockdown“ durchführen müssen, ohne für den eingetretenen und eintretenden Schaden entschädigt werden, die ‚Soforthilfe‘ von wenigen tausend Euro verpufft.
Wir stellen für alle unsere Mandanten in diesen Tagen einen förmlichen Antrag auf Kostenentschädigung. Das sollte sich jeder schleunigst überlegen. Hier könnten Fristen laufen.
MS Artania: Schadensersatzansprüche gegen die Phoenix Reisen GmbH
Das Management der Phoenix Reisen GmbH scheint komplett versagt zu haben. Wohl aus Gewinnsucht ist die MS Artania noch am 13. März 2020 mit 800 Urlaubern in See gestochen, im Bewusstsein nirgends mehr anlegen zu dürfen. Eine Kreuzfahrt ist das nicht und wird es auch nicht mehr. Vielmehr sollen die Passagiere in den nächsten Tagen ausgeflogen werden.
Während die Deutschen hier kaum noch das Haus verlassen dürfen, das öffentliche Leben heruntergefahren wurde, schickte die Phoenix Reisen GmbH 1.000 Passagiere auf Kreuzfahrt durch „infizierte Gewässer“. 200 Urlauber sind wohl vor der Abreise von Board gegangen und Heim geflogen, der Rest fuhr als „Risiko-Dampfer“ los. Ein deutscher Heimkehrer wurde bereits auf das Coronavirus positiv getestet. Eine Entwicklung, die die Verantwortlichen bei Phoenix Reisen GmbH und an Board der MS Artania nicht nur hätten voraussehen können, sondern hätten voraussehen müssen.
Dies hat Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter zur Folge. Hierbei geht es nicht nur um nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, sondern um Nötigung und Freiheitsberaubung sowie evtl. auch gefährliche Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung.
Notfallgesetzgebung durch den Bundestag
Im Eiltempo hat der Bundestag am Mittwoch, den 25.03.2020, Rechtsgeschichte geschrieben. Danach kann der Bundestag künftig eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausrufen, was der Bundestag mit der Gesetzesänderung zugleich getan hat. Dies könnte für wirtschaftlich Betroffenen erhebliche Auswirkungen haben und auch gesondert Entschädigungsansprüche auslösen.
Im Rahmen der Notfallgesetzgebung wird das Kündigungsrecht des Vermieters wegen Mietrückstände im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt, sofern die Nichtleistung der Zahlung auf der aktuellen Pandemie beruht. Das Gesetz geht jetzt noch einen Schritt weiter. Die Kündigung des Vermieters kann für diesen Zeitraum nicht vor dem 30. Juni 2022 erfolgen. Der Mieter hat damit zwei Jahre Zeit, seine Mietrückstände auszugleichen. Dann lebt das Kündigungsrecht des Vermieters aber wieder auf.
Allerdings kann der Vermieter – nach den hier vorliegenden Unterlagen – die offenen Mietforderungen gegen den Mieter schon vorher durchsetzen, ggf. auch eine Mietkaution entsprechend verwerten. Ist die Mietzahlung durch die derzeitigen Umstände gefährdet oder gestört, sollten sich Mieter wie Vermieter zügig rechtlich informieren, wie sie hiermit umgehen, damit nicht dieser Punkt selbst zum Existenzproblem wird.
+++ Soforthilfe startet doch erst morgen +++
Seit heute, Mittwoch, sollten Onlineanträge zur Soforthilfe Corona abrufbar sein. Jetzt meldet das Wirtschaftsministerium auf seiner Homepage: "Wir arbeiten rund um die Uhr mit Hochdruck an Ihrem Programm. Bitte haben Sie noch bis Mittwochabend (25. März 2020) Geduld, bis Sie den vollelektronischen Antragsprozess in Anspruch nehmen können." Hinter vorgehaltener Hand soll es noch 24 Ur werden. Der Start ist damit faktisch auf den morgigen Donnerstag, 26. März 2020 verschoben.
Liveticker n-tv meldet: +++ 13:47 Ermittlungen wegen Covid-19-Ausbreitung in Ischgl +++
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat Ermittlungen zur Ausbreitung des Coronavirus im beliebten Wintersportort Ischgl aufgenommen. Wie die Behörde mitteilte, geht sie dem Verdacht nach, dass ein Gastronomiebetrieb Ende Februar einen positiven Test einer Mitarbeiterin nicht den Gesundheitsbehörden gemeldet habe. "Es ist unbekannt, um welchen Betrieb es sich dabei handeln soll und ob tatsächlich Meldepflichten verletzt wurden", teilte die Staatsanwaltschaft mit. Daher werde nun ermittelt. Das Land Tirol und die Tourismusbranche vor Ort waren in den vergangenen Tagen scharf kritisiert worden, weil der Skitourismus mit seinen Après-Ski-Partys die internationale Ausbreitung des Coronavirus verstärkt haben könnte.
[ Siehe hierzu unseren Bericht vom 23.03.2020 unter http://www.lawinfo.de/index.php/28-ausgewaehlte-rechtsgebiete/schadensersatzrecht/1007-prozesslawinenwarnung-fuer-ischgl-strafanzeige-gegen-den-buergermeister ]