Corona: Antrag auf Soforthilfe ab Mittwoch (morgen) möglich
Das Soforthilfeprogramm für gewerbliche Unternehmer, Freiberufler, die sich in unmittelbarer Folge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden Lage befinden und hierdurch massive Liquiditätsengpässe erleiden, können Antrag auf „Soforthilfe“ stellen. Dieser Betrag ist nicht zurückzubezahlen, verbleibt also als Unterstützungsleistung beim Empfänger.
Eine entsprechende Antragstellung ist ab dem 25.03.2020 möglich. Anträge wird es über die IHK geben, unabhängig davon ob man Mitglied ist oder nicht.
In der Regel werden Selbständige oder Personen mit bis zu 5 Beschäftigen mit monatlich € 3.000 unterstützt (längstens für den Zeitraum von 3 Monaten), Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten mit € 5.000 monatlich und Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten mit € 10.000 monatlich.
Haben Sie Probleme, die nächste Miete zu bezahlen? Können Sie Ihre Mitarbeiter bezahlen? Haben Sie schon Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt? Haben Sie mit Ihrer Bank über eine Tilgungsaussetzung gesprochen? Haben Sie geprüft, welche Verträge Sie jetzt kündigen oder stilllegen können? Haben Sie bei Ihrem Finanzamt bereits Antrag auf Steuererleichterung gestellt? Verfügen Sie über einen Maßnahmeplan, wie es demnächst weitergeht? Haben Sie die Bilanzen und BWA für die letzten Monate und das letzte Kalenderjahr (ggf. nur vorläufig) und eine Betriebsvorausschau zusammengestellt? Sind Sie durch die Gesamtsituation eingeschränkt oder gar überfordert? Sollen wir Sie da durchlotsen?
Wer Schwierigkeiten hat, den Antrag und die Begründung zeitnah und korrekt zusammenzustellen, dem helfen wir unter Berücksichtigung unserer Zeitkapazitäten auch im Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Rafael Fischer, Oliver Hirt, Michael Schmid und Marita Rohde unter der Zentralnummer 07531/5956-10. Sie können uns aber auch eine E-Mail senden unter Darstellung Ihrer Ausgangssituation an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Prozesslawinenwarnung für Ischgl. Strafanzeige gegen den Bürgermeister.
Soweit ersichtlich haben wir als erste Kanzlei aus Deutschland für mehrere Mandanten aus Deutschland bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck Strafanzeige erstattet wegen gefährlicher Körperverletzung, u.a. gegen den Bürgermeister. Ischgl entwickelte sich Anfang März 2020 zum Corona-Hotspot außerhalb Italiens schlechthin. Während auf der italienischen Seite infizierte Menschen schon im Krankenhaus lagen, wurde auf der österreichischen Seite noch munter weitergefeiert. Vieles spricht dafür, dass zahlreiche Kneipenbetreiber das locker sitzende Geld der Tagesurlauber noch mitnehmen wollten, obwohl sie wissen mussten, dass in Ischgl und Umgebung schon Infektionsfälle bekannt waren. Mehr noch: Die Gefahr wurde offenbar heruntergespielt.
Mord durch Spazieren gehen?
Kann sein. Dazu bedarf es nicht einmal einer Ausgangssperre. Wer weiß, dass er Corona hat oder Überträger ist und in dieser Kenntnis anderen Personen begegnet, macht sich strafbar, wenn sich der Gegenüber ansteckt. Letztlich ist das nichts anderes als bei der Strafbarkeit von Personen, die Aids haben. Lediglich die Übertragung ist einfacher. Aber auch das ist bekannt. Stirbt die Person, die nachweislich angesteckt wurde, geht es von Rechts wegen tatsächlich um Mord.
Aber auch, wer gedankenloser Spreader (Personen, die selbst nicht krank sind, aber anderer als Überträger infizieren sind) sind bei Nachweis für ihr Verhalten haftbar. Weil grob fahrlässig oder vorsätzlich, greift keine Haftpflichtversicherung.
Dass solche Inanspruchnahmen nicht an den Haaren herbeigezogen sind, wird die „Nachbearbeitung“ der Corona Folgen zeigen. Konkretes Beispiel: wir haben schon jetzt mehrere Mandate auf Schadensersatz gegen die Verantwortlichen Behörden und Barbetreiber in Ischgl. Wir recherchieren noch. Strafanzeigen und Schadensersatzklagen sind wahrscheinlich.
Muss ich die Miete weiterzahlen, obwohl der Geschäftsbetrieb wegen Corona eingestellt worden ist?
Die juristische Antwort lautet einmal mehr: es kommt darauf an. Ausgangsproblem dürfte sein: nahezu alle gewerblichen Mietverträge weisen Risiken und Einschränkungen jeweils den Mieter zu, insbesondere wenn der Mietvertrag von Vermieterseite stammt. Andererseits wird einem Mieter oftmals nur der Betrieb eines ganz bestimmten Gewerbes erlaubt.
(1) Letztlich bleibt nichts anderes übrig, als den Mietvertrag herauszusuchen und auf die Feinheiten hin prüfen zu lassen.
(2) Aber selbst wenn der Mieter auf dem Papier auch für solche Fälle wie jetzt zunächst einmal die Zahlungsverpflichtung trifft, ist damit noch nichts verloren. Je nachdem, wie sich die Krise weiterentwickelt, kann eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, die zu einer Vertragsaufhebung berechtigt oder zu einer Vertragsanpassung (das sind meist Mietreduzierungen).
(3) Im nächsten Schritt ist mit dem Anwalt abzuklären, wie man gegenüber dem Vermieter auftritt. Es wird notwendig sein, mit der anderen Vertragspartei per Telefon oder Skype an einen Tisch zu sitzen.
Einfach die Miete nicht bezahlen, ist riskant, selbst wenn der Gesetzgeber kurzfristig (wahrscheinlich sogar noch in der nächsten Woche) für einen begrenzten Zeitraum (die Rede ist vom 1. April bis 30. September 2020) Mietraumkündigen für Wohnraum und Gewerberaummietverträge wegen Corona verbieten und ausschließen will. Bleibt es bei der Mietzahlungsverpflichtung, ist sie dann wahrscheinlich bis September vollständig nachzuentrichten. Wer Mietzahlungen leisten kann, sollte dies wahrscheinlich nur noch „unter Vorbehalt“ tun.
So wird Fler zum Flerle
Fler ist ein in der Jugendszene bekannter 'Künstler' mit ausgedehnten Macho-Allüren, einem schlecht sitzendem Sakko, unvorteilhafter Frisur und einer leicht debilen Betonung auf Umlauten. Seine musikalische Darbietung bezeichnet Fler als Rap. Richtig bekannt wurde er für seine aktuellen Hetz- und Gewaltaktionen vornehmlich gegen Frauen wie auch gegen Männer. Nach den letzten Gewaltaktionen gegen einen RTL-Fernsehteam, erging zwar zunächst ein Haftbefehl, der Richter ließ ihn danach aber wieder laufen. Der Richter hatte Zweifel am dringenden Tatverdacht.