Hinweisblatt des Arbeitgebers an Urlaubsrückkehrer sinnvoll
Arbeitgeber sollten Ihre Mitarbeiter darüber informieren, was geschieht, wenn Sie vom Urlaub aus einem Risikogebiet zurückkehren. Am besten wäre ein Hinweis auf der eigen Homepage und/oder ein Mitarbeiterrundmail. Das Hinweisblatt für den Arbeitgeber könnte inhaltlich so aussehen:
Informationen für Arbeitnehmer bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet
In Zeiten einer Pandemie ist es wichtig, dass wir alle aufeinander achten. Die Gesundheit spielt daher auch am Arbeitsplatz eine wichtige Rolle. Um Infektionen in der Firma vermeiden, sollte man sich an gewisse Regeln halten. Im Folgenden wird ein Überblick über wichtigsten Informationen und Hinweise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeben.
A. Zulässigkeit der Nachfrage des Arbeitgebers nach dem Urlaubsort
Bei Reisen des Arbeitnehmers ins Ausland hat der Arbeitgeber ein Recht den Urlaubsort zu erfahren. Dieses Recht erwächst aus seiner Fürsorgepflicht nach § 618 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, während der Corona-Pandemie alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Infektion am Arbeitsplatz zu verhindern. Dieser Pflicht kann er nur nachkommen, wenn er Informationen über Auslandsreisen seiner Arbeitnehmer ins Ausland einholen kann.
B. Durchführung von Corona-Tests
Das RKI (Robert-Koch-Institut) führt eine Liste von Ländern, welche als Risikogebiet eingestuft sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und ist nicht abschließend. Auf Anordnung der Bundesrepublik sind bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten spätestens bei der Einreise nach Deutschland Corona-Tests durchzuführen.
Corona in der Firma – wann haftet der Arbeitgeber?
Generell ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen, Kunden und Besucher zu schützen. Kommt es nachweislich in der Firma zu Ansteckungen, kann es sein, dass der Arbeitgeber im Nachhinein noch in Haftung genommen wird.
Unternehmer sollten daher sämtliche Corona-Maßnahmen zum Schutze der Mitarbeiter und Kunden ausreichend dokumentieren und zur aktuellen Gefahrabwehr und zum späteren Eigenschutz einen Ablaufplan und Vorgaben für bestimmte Fälle erstellen.
Es ist erstaunlich und sträflich, in wie vielen Unternehmen dies bislang nicht beherzigt wurde. Möglicherweise herrscht die Hoffnung vor, dass man das Gröbste schon überstanden habe. Derzeit schwellen die Infektionen aber wieder an. Danach werden möglicherweise Schuldige gesucht. Sollten Arbeitgeber in eine Haftung geraten, könnte es sein, dass eine Versicherung da nicht hilft.
Impfpflicht gegen Masern ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen per Eilantrag entschieden, dass die Masernimpfpflicht in Kitas und Schulen zulässig ist und in Kraft bleibt. Die Grundrechtseingriffe seien zwar nicht unerheblich, aber zumutbar. Dies sei notwendig, um besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen. Ziel sei es, die Masern eines Tages ganz auszurotten. Die Impfpflicht soll hierzu beitragen. Der hochansteckende Virus ist dann besiegt, wenn flächendeckend mind. 95% der Gesamtbevölkerung geimpft sind. Menschen, die vor 1971 geboren sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen, weil bei diesen Personen davon ausgegangen wird, dass sie höchstwahrscheinlich ohnehin schon einmal die Masern hatten.
Urlaubsrückkehrer aus Risikogebiet haben für die Dauer der Quarantäne keinen Lohnanspruch
Bereits aus der Fürsorgepflicht für die übrigen Mitarbeiter hat der Arbeitgeber Anspruch zu erfahren, wo der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt oder verbracht hat. Zwar kann er die Reise nicht verbieten, wer aber „krank“ zurückkommt oder in Quarantäne muss und während dieser Zeit nicht im Home Office eingesetzt werden kann, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung während dieser Zeit.
UPDATE zu: Infoscore erfindet 'Überzahlungsgebühr'
Auf unsere Beschwerde vom 15.04.2020 gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde der infoscore Forderungsmanagement GmbH beim Oberlandesgericht Hamm, hat die infoscore die Überzahlungsgebühr an den Mandanten erstattet. Man hat sich auch dafür entschuldigt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat sich zunächst daran gestoßen, dass der Begriff „Überzahlungsgebühr“ missverständlich formuliert wäre, da es sich nicht um eine Gebühr handelt, sondern allenfalls um einen Aufwendungsersatz. Insoweit hat sich infoscore auch bereit erklärt, auch den Begriff „Überzahlungsgebühr“ künftig nicht mehr zu verwenden. Gegen einen tatsächlichen Aufwendungsersatz sei nichts einzuwenden.
Wir denken, dass auch ein pauschalierter Aufwendungsersatz in einem solchen Fall nicht zulässig ist und schon gar nicht mit € 10,00 veranschlagt werden kann.