Kündigung nach Geltendmachung des Mindestlohns ist unwirksam
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie vom Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wurde.
Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Berlin im Fall eines Hausmeisters. Dieser wurde mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315 EUR beschäftigt. Das ergab einen Stundenlohn von 5,19 EUR. Er forderte vom Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR. Darauf bot der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 EUR (Stundenlohn 10,15 EUR) an. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine solche Kündigung sei unwirksam.
Die geplanten Neuregelungen zur Erbschaftsteuerreform
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber muss bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung treffen. Nun liegt ein Gesetzentwurf mit den geplanten Änderungen vor.
Obwohl das BVerfG rückwirkende Neuregelungen unter bestimmten Bedingungen zugelassen hat, sieht der Entwurf keine rückwirkenden Änderungen vor. Das aktuelle Recht soll bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung uneingeschränkt anwendbar bleiben. Der Entwurf stellt aber noch ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar. Im Hinblick auf die Komplexität der Regelungen sind etwaige Anpassungen nicht unwahrscheinlich.
Begünstigtes Vermögen
Das BVerfG hält es für unverhältnismäßig, dass die Steuerverschonung auch eintritt, obwohl das betriebliche Vermögen bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Nach der Neudefinition ist das Vermögen begünstigt, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Missbräuchlichen Gestaltungen wie bei der „Cash-GmbH“ soll hierdurch die Grundlage entzogen werden.
Hinweis: Der Nettowert des nicht begünstigten Vermögens kann wie begünstigtes Vermögen behandelt werden, soweit er 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens nicht übersteigt.
Bank darf Hochzins-Verträge nicht kündigen
Ein Geldinstitut kann die in Zeiten hoher Zinsen abgeschlossenen hochverzinsten Verträge nicht kündigen, weil sie in der Niedrigzinsphase wirtschaftlich nachteilig sind.
Diese anlegerfreundliche Entscheidung traf das Landgericht (LG) Ulm im Fall der sog. Scala-Verträge der Sparkasse Ulm. Diese Sparverträge haben eine Laufzeit von 25 Jahren. Die Kunden erhalten Bonuszinsen von bis zu 3,5 Prozent zusätzlich zu dem normalen Zinssatz. Weil dies in der aktuellen Niedrigzinsphase für die Sparkasse wirtschaftlich nachteilig ist, wollte sie die Verträge beenden, notfalls per Kündigung. Das hat das LG nun untersagt. Die Richter entschieden, dass die Verträge nicht wegen des mittlerweile deutlich niedrigeren Zinsniveaus gekündigt werden dürften. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für ein ordentliches Kündigungsrecht. Veränderungen des Zinsniveaus würden als Begründung nicht ausreichen. Damit hätte bei Vertragsschluss gerechnet werden müssen.
[Quelle: LG Ulm, Urteil vom 26.1.2015, 4 O 273/13, wcr 04/2015]
Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung geurteilt und diesbezüglich Kriterien aufgestellt. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin in Achberg, in dem auch der Beklagte zu 4 wohnt. Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Beklagten entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen der Klägerin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von ihr bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg.
Bilder aus der Mietwohnung: Vermieter benötigt eine Fotoerlaubnis
In letzter Zeit haben verschiedene Gerichte die Mieter in Schutz genommen. Wer eine Wohnung oder ein Haus verkaufen möchte, hat bessere Chancen, wenn er aktuelle Bilder von dem Objekt veröffentlicht. Ob oder was auf dem Grundstück oder in der Wohnung fotografiert werden darf, das entscheidet aufgrund des Hausrechts der Mieter.