Da es immer mehr zugelassene Fahrzeuge gibt – laut Kraftfahrtbundesamt im Jahr 2015 62,4 Millionen – kommt es immer häufiger zu einem Unfall. Hiernach sollten alle Beteiligten zunächst Ruhe und Übersicht bewahren, um weitergehende Schäden abzuwenden.

 

Direkt am Unfallort gilt:

 

1.       Sofort anhalten

Bleiben Sie zunächst unbedingt am Unfallort. Entfernen Sie sich unerlaubt, machen Sie sich strafbar.

 

2.      Unfallort sichern

Schalten Sie unmittelbar die Warnlichtblinkanlage ein und stellen das Warndreieck gut sichtbar auf, falls die Unfallstelle nicht sofort geräumt werden kann.

 

3.      Erste-Hilfe leisten

Hierbei macht es Sinn, den Erste-Hilfe-Kurs nach einiger Zeit wieder aufzufrischen.

 

4.      Notfallmeldung

Setzen Sie ggf. über eine Notrufsäule oder über das Handy einen Notruf ab.

 

5.      Beweissicherung

Unbedingt Unfallprotokoll fertigen.

Notieren Sie das Fahrzeugkennzeichen des gegnerischen Unfallbeteiligten sowie dessen Name und Adresse.

 

Denken Sie auch daran, mögliche Unfallzeugen nach Namen und Adresse zu befragen.

 

Lassen Sie sich im Zweifel den Personalausweis zeigen und fertigen Sie Bilder mit dem Handy von dem Unfallendstand.

 

Die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens kann die Verjährung kein zweites Mal unterbrechen.Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und sprach den Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Dieser war Inhaber und "Geschäftsführer" einer Firma, die seinen Namen trägt.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Bußgeldverfahren für zulässig erachtet. Es muss sich jedoch hierbei mindestens um eine schwere Verkehrsordnungswidrigkeit handeln. Das ist beispielsweise der Fall bei einem Rotlichtverstoß von mindestens 6 Sekunden. Ansonsten ist die Zulässigkeit und die Verwertung solcher Aufnahmen umstritten, insbesondere wenn andere Verkehrsteilnehmer und Personen anlasslos aufgenommen werden. Das ist bei Dashcams meist der Fall, weil diese als kleine Videokamera regelmäßig auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges montiert sind und regelmäßig jede Fahrt und Bewegung des Fahrzeuges samt unmittelbarem Umfeld aufzeichnen. Spektakuläre Aufnahmen erreichen in der medialen Berichterstattung (insbesondere auf Youtube) regelmäßig hohe Aufmerksamkeit. Das führt in jüngster Zeit gerade zu einer Erwartungshaltung. Denn „irgendjemand“ filmt immer. Diese Praxis bewegt sich aber noch in einer rechtlichen Grauzone, zumindest in Deutschland. Aber auch hier wird die Macht des Faktischen das Recht richten.

 

[Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15]

 

Nicht entschieden ist bislang, wenn die Dashcam zur „Crashcam“ wird. Ungeklärt ist noch, ob anlasslose Filmaufnahmen im Rahmen der zivilrechtlichen Beweisführung bei einem Verkehrsunfall als Beweismittel zugelassen ist. Allerdings geht fast jeder Unfall mit einer Ordnungswidrigkeit und heftigen Folgen einher.

 

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter https://www.bussgeldkatalog.org/dashcam/ 

 

Im Falle eines Kfz-Totalschaden kann der Ersatz von Umsatzsteuer nur verlangt werden, wenn sie bei der Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur tatsächlich angefallen ist. Das hat der Bundesgerichtshof nunmehr gerichtlich zementiert. Im dortigen Fall erlitt der Kläger (zum Zeitpunkt der Geltung des neuen Schadensersatzrechtes) einen wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten übersteigen den Zeitwert).

Ein aus dem Zusammenhang gerissenes Urteil des Amtsgerichts (AG) München hat bei Unfallgeschädigten für Verwirrung gesorgt. Das AG hat nämlich entschieden, dass die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts in einem einfach gelagerten "Versicherungsfall" nicht erforderlich sei.