Auch einem Gesellschafter, der sich einem Konkurrenzunternehmen angeschlossen hat, kann die Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich nicht verweigert werden. Bezieht sich die verlangte Auskunft auf wettbewerbsrelevante Informationen, kann die Entgegennahme der Informationen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauenswürdigen Treuhänder in Betracht zu ziehen sein. Nach einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils bleiben die Mitgliedschaftsrechte bis zur vollständigen Zahlung der Abfindung unberührt.

 

[OLG München, Beschluss vom 11.12.2007, Az. 31 Wx 48/07]

Die Haftung einer GmbH ist gem. § 13 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. In Ausnahmefällen kann es jedoch auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen, was bedeutet, dass - sofern die Gesellschafter natürliche Personen sind – auch eine Haftung mit dem kompletten Privatvermögen in Betracht kommt. Da diese Durchgriffshaftung den allgemeinen Grundsätzen der Haftung einer GmbH widerspricht, lässt die Rechtsprechung eine solche nur aus drei Gründen zu:

 

1. Unterkapitalisierung der Gesellschaft

Eine Unterkapitalisierung liegt vor, wenn die GmbH für den angestrebten Geschäftsbetrieb mit vollkommen unzureichendem Kapital ausgestattet ist, sodass die Relation zwischen Stammkapital und dem mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Risiko als völlig unvertretbar erscheint. Bei normalem Geschäftsverlauf ist dann ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der BGH sieht dann den Haftgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) auf Seiten der Gesellschafter zum Nachteil der Gläubiger als gegeben an, was dazu führt, dass die Gesellschafter durch die Gläubiger direkt persönlich in Anspruch genommen werden können. Da die Gesellschafter die Schädigung der Gläubiger dann billigend in Kauf nehmen, bejaht der BGH diese deliktische Haftung, obwohl sich die Finanzausstattungspflicht der Gesellschafter grundsätzlich auf das Mindestkapital gem. § 5 GmbHG (€ 25.000,00) beschränkt.

 

2. Existenzvernichtender Eingriff durch die Gesellschafter

Eine Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls bejaht, wenn die GmbH durch betriebsfremden, kompensationslosen Vermögensentzug in die Gefahr der Insolvenz gerät. Das ist bspw. der Fall, wenn private Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsvermögen getilgt oder Geschäftschancen entzogen werden. Sofern dieser Haftungsfall dann zur Insolvenz der Gesellschaft führt, hat die Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschafter, d.h. die Gesellschaft ist so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde.

 

3. Treuepflichtverletzung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GmbH unterliegen einer Treuepflicht, d.h. sie müssen sich gegenüber der GmbH loyal verhalten, ihre Zwecke aktiv fördern und Schaden von ihr abhalten. Auch bei einer Verletzung dieser Pflichten kann es zu einer Durchgriffshaftung der Gesellschafter kommen.

 

Alle drei Gründe, die zu einer Durchgriffshaftung führen, haben eins gemeinsam: Es handelt sich um eine gezielte Ausnutzung der beschränkten Haftung einer GmbH mit dem Vorsatz die Gesellschaft selbst oder Dritte zu schädigen.

Die Ausschließung eines Gesellschafters kommt als äußerstes Mittel dann in Betracht, wenn grundsätzlich keine weniger einschneidende Maßnahme geeignet ist, einen erheblichen Missstand zu beseitigen. Ist der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, kann es sein, dass man ihn seines Amtes enthebt, damit er als Geschäftsführer keinen Schaden mehr anrichten kann.

Ein Gesellschafter (K) einer Zwei-Personen-GmbH wollte den anderen Gesellschafter (B) ausschließen und dessen Geschäftsanteil abtreten lassen. Die Satzung der GmbH enthielt dazu keine Regelungen. Fraglich war, ob K berechtigt ist, diese Ausschließungsklage zu erheben.

 

Zur Entscheidung des BGH:

  • Der BGH bestätigte, dass in einer Zwei-Personen-GmbH ein Gesellschafter unter den Voraussetzungen der actio pro socio eine Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben kann.
  • Normalerweise müsste die Gesellschaft selbst klagen, jedoch entfällt dieser Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung, wenn eine Klage der Gesellschaft unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. durch Blockade des Mitgesellschafters).
  • Hier war die GmbH wegen interner Streitigkeiten handlungsunfähig, sodass K direkt klagen durfte.

Die Haftung einer GmbH ist gem. § 13 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. In Ausnahmefällen kann es jedoch auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen, was bedeutet, dass - sofern die Gesellschafter natürliche Personen sind – auch eine Haftung mit dem kompletten Privatvermögen in Betracht kommt. Da diese Durchgriffshaftung den allgemeinen Grundsätzen der Haftung einer GmbH widerspricht, lässt die Rechtsprechung eine solche nur aus drei Gründen zu:

 

1. Unterkapitalisierung der Gesellschaft

Eine Unterkapitalisierung liegt vor, wenn die GmbH für den angestrebten Geschäftsbetrieb mit vollkommen unzureichendem Kapital ausgestattet ist, sodass die Relation zwischen Stammkapital und dem mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Risiko als völlig unvertretbar erscheint. Bei normalem Geschäftsverlauf ist dann ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der BGH sieht dann den Haftgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) auf Seiten der Gesellschafter zum Nachteil der Gläubiger als gegeben an, was dazu führt, dass die Gesellschafter durch die Gläubiger direkt persönlich in Anspruch genommen werden können. Da die Gesellschafter die Schädigung der Gläubiger dann billigend in Kauf nehmen, bejaht der BGH diese deliktische Haftung, obwohl sich die Finanzausstattungspflicht der Gesellschafter grundsätzlich auf das Mindestkapital gem. § 5 GmbHG (€ 25.000,00) beschränkt.