Am 30. März 2018 hatten wir darüber berichtet, dass die HUK-COBURG auf die eigenen Versicherungsnehmer losgeht. Jetzt hat sie sogar geklagt. Hintergrund sind deren Kaskobedingungen, wo nach Auffassung der Versicherung ein Fahrer nach einem Parkunfall nicht nur lediglich Namen und Adresse hinterlassen darf für den Unfallgegner, sondern auch Feststellungen hinsichtlich der eigenen Fahrtauglichkeit ermöglichen muss zugunsten der eigenen Versicherung. Recht abenteuerlich die Behauptung: die Versicherung unterstellte ihrem Versicherungsnehmer, dass er zum Ende des Schulunterrichts gegen die Mittagszeit alkoholisiert war oder unter Drogen stand, auch wenn es für diese Annahme keine Hinweise dazu gab.

 

Die Klage vor dem Amtsgericht Konstanz wurde nun abgewiesen. Unserem Mandanten ist der Gegenbeweis gelungen. Für eine Alkoholfahrt oder Drogenkonsum gab es keinerlei Anzeichen. Die Quittung war nun ein abweisendes Urteil mit Tragung sämtlicher Kosten für die Gegenseite.

Möglicherweise verwendet die Stadt Konstanz seit der Aufrüstung mit Blitzersäulen zur Erfassung von Geschwindigkeitsüberschreitungen in und um Konstanz unzulässige Überwachungsgeräte. Der TraffiStar S350 von der Firma Jena-Optik ist bei einer Reihe von Gerichten zwischenzeitlich in Kritik geraten, weil dieser Gerätetyp weder Rohmessdaten noch sog. Zusatzdaten zu den Einzelmessungen abspeichert. Das hat zur Folge, dass selbst Sachverständige, insbesondere nach Software-Updates die Falldateien nicht mehr ausschließen können, was zur Folge hat: Das Messergebnis kann nicht auf richtig oder falsch, nicht einmal auf Plausibilität überprüft werden. Einem Sachverständigen ist eine Rückrechnung der gefahrenen Geschwindigkeit tatsächlich gar nicht mehr möglich. Selbst die Zuordnung des Messwerts zu einem bestimmten Fahrzeug ist anscheinend nicht möglich. Damit bleibt nur noch, dass man einem Gerät glaubt. Das verstößt aber nach Meinung mehr und mehr Gerichten gegen den Grundgedanken des fairen Prozesses (fair trail).

Ob diese Messergebnisse nun Grundlage für eine Verurteilung sein können, auch wenn es nur eine Ordnungswidrigkeit ist, ist damit mehr als fraglich. Wie bereits berichtet, hat das Saarland als erstes Bundesland den Verfassungsgerichtshof angerufen.

Wir haben mit gleicher Post beim Ordnungsamt der Stadt Konstanz angefragt, welcher Gerätetyp für die Messstationen in Konstanz verwendet wird. Wir vermuten, dass es der TraffiPax S350 ist.

Wer heute von einem (meist) mobilen Blitzgerät, das höchstwahrscheinlich mit einem Laserscan ausgestattet ist, geblitzt wird, hat gute Chancen, ohne Strafe/Bußgeld davonzukommen.

Hintergrund: Viele Geräte, wie die der Firma Jenoptik, speichern die Messdaten nicht ab. Eine einmal gemessene Geschwindigkeit kann im Nachhinein nicht mehr gesondert abgerufen werden und ist damit nicht einsehbar. Das ist rechtstaatlich bedenklich, weil praktisch hiergegen keine Verteidigung möglich ist. Das ist aber ein rechtstaatliches „Grundrecht“.

Werden Rohmessdaten nicht gespeichert, ist der Vorwurf nicht aufrecht zu erhalten und der Betroffene freizusprechen. Das Saarland hat deswegen bereits den Verfassungsgerichtshof angerufen. Hier wird im Sommer 2019 eine Entscheidung erwartet.

Laut „BILD“ vom 25.04.2019 ist an Autobahntankstellen teilweise auf Benzin und Diesel ein Aufschlag von 48 Cent/l gegenüber normalen Tankstellen auf dem Land festzustellen. „BILD“ empfindet das „heftig“. Wir meinen, dass das schlicht Wucher ist. Wucher und kann im Normalfall mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden. Wuchertatbestände sollten aber angezeigt werden, damit die Ermittlungsbehörden auch tätig werden.

Fast niemand beobachtet das Preisgefüge detailreicher als die Mineralölkonzerne und Tankstellenbetreiber. Zwischenzeitlich gibt es schon Preisunterschiede, wenn man zu nachfragestarken Tageszeiten tankt oder zu Randzeiten. Bereits das ist eine Sauerei und bei genauer Betrachtung oftmals auch Wucher.

Man muss nämlich folgendes bedenken:

Die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. hat in einem Fall vor dem Landgericht Konstanz Schadensersatzzahlung erst geleistet, als ein entsprechendes Urteil vorlag, obwohl die Schuldfrage von Anfang an eindeutig feststand. Ein Fußgänger, versichert bei der Württembergischen Gemeinde-Versicherung, trat unvermittelt in einen Radweg und brachte einen Radfahrer zum Sturz. Dieser erlitt eine Schädelfraktur und bekam eine Metallplatte eingesetzt. Trotz Schadensanmeldung zahlte die Versicherung erst einmal nicht. Der Geschädigte musste mehrere Tausend Euro Schmerzensgeld erst bei Gericht einklagen. Mit Urteil zahlte dann die Versicherung mit fast einem Jahr Verspätung.

Als wir uns beim Vorstand für die Art und Weise der Schadensabwicklung beschwert hatten, erklärte man, der Mitarbeiter habe im Anspruchsschreiben übersehen, dass dem Forderungsschreiben ein ärztlicher Bericht beigelegen habe. Wir warfen dem Versicherer absichtliche Leistungsverweigerung nach dem Vorbild Great Benefit „The Rainmaker“ (Film von Francis Coppola, zu deutsch: „Der Regenmacher“ aus dem Jahr 1997) vor. Der Vorstand der Versicherung verwehrte sich gegen einen solchen Vergleich.