Dürfen (Haus)Tiere gepfändet und „verwertet“ werden?
Fiffi nicht, Filou schon. Die Kuh Elsa auch. Das ist quasi die Kurzfassung. Nach § 811 c Abs. 1 ZPO gilt ein Tier, das im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, grundsätzlich als unpfändbar. Deswegen Fiffi nicht, der Trakehner Filou schon eher. Ausschlaggebend ist nicht, dass das Tier im Stern lebt. § 811 c Abs. 2 ZPO erlaubt jedoch die Pfändung eines Tieres, wenn dessen Unvereinbarkeit für den betreibenden Gläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn andere Pfändungsmaßnahmen erfolglos bleiben, das Pferd endlich zu mindestens einem Teilerfolg in bedeutender Größe führt (beispielsweise mehr als 1.000 Euro).
Sanktionen in der Schweiz könnten Vorbild bei Verfahren gegen Tierquäler in Deutschland sein
Die Staatsanwaltschaft in der Schweiz hat gegen einen ehemaligen Pferdehändler aus Hefenhofen im Thurgau Anklage vor dem Bezirksgericht Arbon erhoben und fordern eine Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren. Es ist hier nicht erinnerlich, dass sowas hier in Deutschland schon mal gefordert worden wäre, geschweige denn ein Urteil wegen Tierquälerei in dieser Höhe ergangen wäre.
Bei dem ehemaligen Pferdehändler sind eine Reihe von Delikten zusammengekommen. Ein unbefristetes Tierhalteverbot ist bereits gegen ihn rechtskräftig geworden. Entsprechender Anklageschrift nach soll der Bauer Ulrich K. im Zeitraum 2013 bis 2019 sich mehrfach der Tierquälerei, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und das Lebensmittelgesetz strafbar gemacht habe. Die Schweizer Tageszeitung „Blick“ zählt aus der Anklageschrift, die 22 Seiten umfasst, zahlreiche Vorwürfe von Tierquälereien im Bereich von fast allen gängigen Tierarten (Pferde, Schafe, Hunde, Hühner, Schweine und Rinder) auf. Hinzu Hausfriedensbruch, Urkunds- und Ehrverletzungsdelikte.
Eintagsküken - Ein Scheinfortschritt in Sachen Tierschutz
Jährlich werden 45 Millionen Küken getötet, weil sie keine Eier legen, oder nicht genügend Fleisch ansetzten. Diese Zustände haben nicht nur in der Gesellschaft für Furore gesorgt. Auch in der Politik wurde mittlerweile anerkannt, dass diese Praktik nicht weiter toleriert werden kann. Aus diesem Grund hat Bundesagarministerin Julia Klöckner (CDU) einen Gesetzesentwurf gegen diese tierschutzwidrige Praxis vorgelegt. Das Töten männlicher Küken soll ab Januar 2022 verboten sein. Stattdessen sollen Züchter vor dem Schlüpfen das Geschlecht des Kükens bestimmen und die Eier aus der Brut nehmen. Eine Geschlechtsbestimmung im Ei ist derzeit zwischen dem neunten und dem vierzehnten Bebrütungstag möglich. Diese Technik ist bereits marktreif, und bis Ende 2021 in entsprechendem Maße verfügbar. Das Schmerzempfinden liegt aber schon ab dem siebten Bruttag vor. Daher sieht der Gesetzesentwurf im zweiten Schritt vor, ab 31. Dezember 2023 das Töten des Embryos nach dem 6. Tag zu verbieten.
Arme Schweine II
Am 3. Juli 2020 hat der Bundesrat einer Novelle der Tierschutz-Nutztiere Verordnung zugestimmt. Diese führt dazu, dass die viel kritisierte Kastenhaltung von Zuchtsäuen weitere 8 Jahre stattfinden darf. Unter Kastenhaltung wird die Zwangsfixierung von Sauen in engen Metallkäfigen verstanden. Sie können sich in dieser Zeit weder frei bewegen, laufen oder ausstrecken ohne gegen Metallstäbe oder das Nachbartier zu stoßen. Ein Zustand, welcher übertragen auf den Menschen völlig undenkbar wäre. Es ist eindeutig wider die Natur der Kreatur.
Offensichtlich ist das keine artgerechte Haltung, sondern schlichte Tierquälerei. Daher überrascht es, dass sogar viele Grüne der Novelle ausdrücklich zugestimmt haben. In einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland führt Grünen-Chef Robert Habeck aus, dass die 8 Jahre nur eine Übergangsfrist seien. Man würde sich keine größeren Kastenstände wünschen, sondern ein Ende des Kastenstandes. Daher müsse ein Kompromiss gefasst werden.
Arme Schweine I
Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 eine Novelle der Tierschutz-Nutztiere Verordnung zugestimmt, die dazu führt, dass die Kasten Instandhaltung von Mutterschweinen (Zuchtsäue) acht weitere Jahre stattfinden darf. Zu der Novelle haben sogar viele Grüne ausdrücklich zugestimmt mit der Rechtfertigung, dass nach dieser Zeit ein Systemwechsel hin zur Gruppenhaltung erfolgen würde. Es gehe hier um das 'Langzeitziel'. Das bedeutet faktisch, dass Muttersauen die nächsten acht Jahre lang nicht einmal mehr ausstrecken können, wie es ihre Natur wäre. Das wäre quasi so, wie wenn alle Mütter in einem Käfig in der Hocke leben müssten.