Fiffi nicht, Filou schon. Die Kuh Elsa auch. Das ist quasi die Kurzfassung. Nach § 811 c  Abs. 1 ZPO gilt ein Tier, das im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, grundsätzlich als unpfändbar. Deswegen Fiffi nicht, der Trakehner Filou schon eher. Ausschlaggebend ist nicht, dass das Tier im Stern lebt. § 811 c Abs. 2 ZPO erlaubt jedoch die Pfändung eines Tieres, wenn dessen Unvereinbarkeit für den betreibenden Gläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn andere Pfändungsmaßnahmen erfolglos bleiben, das Pferd endlich zu mindestens einem Teilerfolg in bedeutender Größe führt (beispielsweise mehr als 1.000 Euro).

Es kann auch von Bedeutung sein, ob die Schuld etwa aus unerlaubter Handlung (Körperverletzung durch den Schuldner) stammt. Allerdings sind auch Belange des Tierschutzes zu berücksichtigen: welche Bindung hat das Tier beispielsweise an den Schuldner und dessen Familie? Welches Alter das Tier? Welche Bedeutung hat das Tier für andere Tiere im häuslichen Bereich des Schuldners? Welche Verwendungsart kommt in Betracht?

Dient ein Tier dem Eigentümer zu Erwerbszwecken, greift der Pfändungsschutz nicht. Das gilt schon dann, wenn das Tier nur einem Nebenerwerb dient.

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