Vom Weltmeister zu einer Person, die man nicht als Nachbarn haben möchte
Jerome Boateng macht derzeit keine gute Figur und ist dabei, sein Ansehen als Sportler und Persönlichkeit zu zerstören. Figürlich sieht er alles andere als fit aus. Aus dem viel zu weiten Hemd ragt ein dünner Hals heraus. Man sieht es ihm an, es geht ihm nicht gut. Weil er nach Überzeugung des Amtsgericht München seine damalige Lebensgefährtin geschlagen hat, wurde Jerome Boateng 2021 erstinstanzlich wegen Körperverletzung zu 60 Tagessätzen verurteilt. Das ist erst mal nicht viel. Er ist damit nicht vorbestraft. Weil er aber zu den „Bestverdienern“ gehört, wurde die Tagessatzhöhe auf die Höchstgrenze von € 30.000,00 festgelegt. Das geschieht, wenn jemand nach Auffassung des Gerichts im Jahr mindestens € 360.000,00 verdient. Das Verfahren und der Ablauf des Verfahrens vor dem Amtsgericht München gingen vergangenes Jahr breit durch die Presse. Die Staatsanwaltschaft und Jerome Boateng haben Berufung eingelegt. Derzeit läuft das Berufungsverfahren.
Aber ist er damit gut beraten? Weil ihm eben das erstinstanzliche Urteil nicht gefallen hat, hat er zwischenzeitlich den Anwalt gewechselt. Was der neue Anwalt Jerome Boateng geraten hat, kann man nur spekulieren. Ob er dem richterlichen Vorschlag nähergetreten wäre, auch. Der Richter hat angeboten, dass man sich von Seiten der Staatsanwaltschaft und von Seiten des Jerome Boateng über eine Verfahrensabsprache dahingehend einigen könnte, dass beide Seiten ihre Berufung zurückziehen und man sich möglicherweise hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe auch verständigen kann. Das will aber Jerome Boateng nicht, weil er dann die Tat als solches eingestehen müsste. Das könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Vor allem könne er das wegen der Kinder nicht. Typische Erklärunge bei erweiterten Familienstreitigkeiten.
Jerome Boateng verteidigt sich damit, dass seine Ex-Partnerin ihn wegen der familienrechtlichen Verfahren bei den Behörden und bei Gericht schlecht machen will. Boateng selbst will im Verfahren schweigen.
Dass an der Version der Ex-Freundin etwas dran sein könnte, zeigen Lichtbilder mit deutlichen Verletzungen der Frau.
Aus Vernunftgründen wäre Boateng dringend anzuraten, den gerichtlichen Vorschlag anzunehmen. Es könnte sonst sein, dass Jerome Boateng imagetechnisch alles verliert, wenn die Berufung keinen Erfolg hat und er sogar möglicherweise noch höher verurteilt wird, als in erster Instanz. Und es sieht so aus, dasss er im Prozess und in den Augen der Öffentlchkeit derzeit "schlecht spielt".
Experten mahnen: Geplante Immobilienübertragungen möglichst noch vor Weihnachten vornehmen
Es geht das Schreckgespenst herum, dass zum Jahreswechsel die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Wohngebäude um 20 bis 30 Prozent steigen wird.
Im Jahre des Steuergesetzes 2020, das bis Jahresende verabschiedet werden soll, sind neue Berechnungsansätze für die Wertermittlung enthalten.
In solchen Fällen sind die Erbschaftssteuer- und Schenkungsfreibeträge unter Ehegatten, gegenüber Kindern und gegenüber Enkelkindern schnell überschritten. Die Steuer, die dann über die Freibeträge hinaus zu entrichten ist, könnte in einigen Fällen dazu führen, dass das Objekt ganz verkauft werden muss. Übertragungen, die noch dieses Jahr erfolgen, werden von dem neuen Gesetz, soweit es kommt, nicht erfasst.
Das Schreckgespenst ist erst einmal ein Gespenst. Die Gesetzessituation ist noch nicht klar und nur um Steuern zu sparen sich schon vorzeitig von einer Immobilie zu trennen, kann gefährlich sein, wenn der Empfangene sich später nicht so verhält wie gedacht.
Geschwindigkeitsübertretung 32 Meter nach dem maßgeblichen Verkehrszeichen
Dass eine wesentlich zu hohe Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht immer mit Fahrverbot geahndet wird, hat das Amtsgericht St. Ingbert entscheiden, denn es gibt Anforderungen an die Positionierung der Messstelle. Die Betroffene wurde innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit nach Toleranzabzug von 65 km/h bei tatsächlich erlaubten 30 km/h gemessen, also doppelt so viel, wie erlaubt. Dennoch hat das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt.
Tierschutzkriminalität auf Grundlage des Tierschutzgesetzes wird nicht ernsthaft verfolgt
Die Strafverfolgungsbehörden versagen, wenn es darum geht, sich um das Wohl der Tiere zu kümmern. Denn strafbar macht sich nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG), wer ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet. Strafbar ist nach § 17 Nr. 2 TierSchG auch, wer Tiere aus Rohheit oder länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden bereitet. Beispiele hierfür sind, wenn ohne Betäubung geschlachtet wird, das Tier mit Seilwinde an den Beinen gefesselt und für den Transport gezerrt wird oder auch die Tiere im engsten Raum gehalten werden.
Erschreckende Statistik für die Strafverfolgung ist folgende: Im Jahr 2020 sind 1.027 Personen wegen Tierschutzdelikten verurteilt, jedoch nur 95 % mit einer Geldstrafe.
Dies liegt daran, dass entsprechende strenge Kontrollen nicht durchgeführt werden oder nicht eingestellt werden. Es wird nur alle 17 Jahre die Routinekontrolle durchgeführt, wonach sich der Tierhalter durch eine vorzeitige Ankündigung entsprechend vorbereiten kann und sich sogar aussuchen kann, durch wen die Routinekontrolle durchgeführt wird. Die Staatsanwaltschaft verfolgt angezeigte Tierquälereien ebenso wenig, da diese der Auffassung ist, dass der Tatbestand des § 17 TierSchG nicht erfüllt wird.
Nun stellt sich die Frage, wieso es eine Norm gibt, die als solche kaum geprüft wird. Inwiefern müsste dann eine Gesetzesanpassung vorgenommen werden, wonach es bei den Kontrollen der Tierhaltung zu Sanktionen kommt?
Die Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ ist sittenwidrig und damit nichtig
Eine beabsichtigte Klage eines Pächters nach fristloser Kündigung des Pachtvertrages auf Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen hat keine Erfolgsaussicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) hat die Beschwerde eines Pächters von drei Gebäuden in Wiesbaden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Antragsteller pachtete Frühjahr 2014 für zehn Jahre in Wiesbaden drei Gebäude. Er durfte diese zu Wohnzwecken nutzen und untervermieten. 2015 erfolgte eine polizeiliche Kontrolle der Gebäude, bei der man 61 Personen in den Gebäuden antraf. Auf die Wohnsituation angesprochen teilte der Antragsteller mit, dass er Wohnraum „pro Matratze“ an Bulgaren und Rumänen vermiete würde. Nach Angaben des Ordnungsamtes waren in dem Objekt bis zu 85 Personen gemeldet. Auffällig wurde das Objekt wegen übermäßigen Mülls und Rattenbefall.