Vorsicht bei Beratern für Aktien, Kryptowährungen und Rohstoffhandel
Wer sich in diesen Bereichen nicht selbst ausskennt, sollte sich auch nicht von (selbsternannten) Spezialisten oder Analysten beraten lassen. Hier gilt ganz einfach: Finger weg!
Meist sind es Vertriebsgesellschaften oder Einzelberater, die sich als UG, GmbH oder sonstige juristische Person präsentieren, aber dennoch eine One-Man-Show sind. Auf den Internetseiten gibt es bunte Bilder von irgendwelchen Börsen und „Fotos aus der Wirtschaft“. Nicht selten sind Finanzberater angeblich weltweit tätig oder verfügen angeblich über ein globales Netz. Bla bla bla.
Wer in solchen Bereichen etwas anlegen will, sollte sich allenfalls an die großen Banken halten, vornehmlich in der Schweiz. Diese haften auch bei groben Fehleinschätzungen und die Bank kann für den Schaden im Zweifel auch aufkommen. Wenn ein Berater auf Sie zukommt, sollten Sie sich immer fragen: Wenn der Berater so clever ist, wie er angibt, warum kümmert er sich dann nicht nur um die Mehrung seines eigenen Vermögens, sondern verwendet erheblich viel Zeit darauf, Geld und Vermögen anderer mit irgendwelchen Tipps zu vermehren?
Der Dieselskandal bleibt auch bei Fahrlässigkeit ein Dieselskandal
Wer ein Fahrzeug mit einem sogenannten „Thermofenster“ gekauft hat, hat Anspruch auf Schadensersatz. Thermofenster decken unterschiedliche Temperaturbandbreiten ab, in denen die Rückführung der Abgase gedrosselt oder ganz abgeschaltet wird. Autohersteller hatten sich immer darauf berufen, dass dies dem Motorschutz diene. Der Europäische Gerichtshof sah darin letztlich eine Täuschung des Verbrauchers über den tatsächlichen Ausstoß von Schadstoffen. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil mehrere Klagen, bei denen Schadensersatz abgelehnt wurde, seinerseits am 26.06.2023 aufgehoben und zurückverwiesen. Selbst wenn das Kraftfahrt-Bundesamt eine solche Technologie gebilligt hat, besteht grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Nach Angaben aus Justizkreisen sind mehr als 100.000 Verfahren in Deutschland wegen Thermofenstern noch anhängig. Unabhängig von Verjährungsfragen, könnten nun eine ganze Menge Verfahren hinzukommen.
Keine Prinzessin auf der Erbse
Mit Beschluss vom 01.06.2023, Az. 9 L 51/23 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) im Eilverfahren entschieden, dass ein Kind in Brandenburg, vertreten durch seine Eltern, keinen Anspruch auf erbsenfreies Mittagessen in der Kindertagesstätte hat.
Der emeritierte Papst Benedikt XVI ist posthum schadensersatzpflichtig
Es geht um einen Missbrauchsfall im bayerischen Erzbistum Freising Anfang der 90er Jahre. Dass ein Pfarrer ein minderjähriges Opfer missbraucht hat, bestreitet weder der Täter noch das Erzbistum. Das besondere an der Sache ist, dass der damalige Kardinal Joseph Ratzinger einen Priester in der Kinder- und Jugendseelsorge eingesetzt hat, obwohl er wegen des Missbrauchsverdachts zuvor versetzt worden war. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der spätere Pabst Benedikt XVI hier eine Mitverantwortung trägt.
Aufsehen hat die Sache erregt, weil der emeritierte Papst jede Kenntnis abgestritten hat, ja sogar, dass er an einer bestimmten Sitzung, wo diese Sache Thema war, gar nicht teilgenommen habe. Diesen „Irrtum“ musste er später als unrichtig einräumen.
Betäubungen, die ein Zahnarzt durchführt können unter Umständen unzulässig sein
Zu neudeutsch: Sedierungen durch den Zahnarzt könnten im Einzelfall rechtswidrig sein
Um langwierige Zahnbehandlungen und Operationen für ihre Patienten angenehmer zu gestalten, greifen Zahnärzte neben lokaler Anästhesie gerne auch zu bewusstseinsbetäubenden Sedierungsmitteln. Dies ist sicher auch oft im Interesse des Patienten, insbesondere bei Angstpatienten, kann aber auch zu schwerwiegenden Behandlungsfehlern führen, die einen Haftungsfall des Zahnarztes auslösen können. Insbesondere die intravenöse Gabe von Schlafmitteln muss streng kontrolliert und überwacht werden, was bei einer Zahnarztbehandlung durch den Zahnarzt nur schwer gewährleistet werden kann.
Zwar gibt es zu jedem Betäubungsmittel eine Angabe, wie es im Verhältnis zum Körpergewicht zu verabreichen ist. Aber man muss beachten, dass die reine Relation zum Körpergewicht keine sichere Sedierung gewährleisten kann. Zu beachten ist auch, dass eine Sedierung grundsätzlich auch von einem Zahnarzt durchgeführt werden darf. Das Versetzen in eine Narkose bleibt aber dem sogenannten Anästhesisten vorbehalten.