Ohne ausreichende Tatsachen kein Gutachten zur Testierunfähigkeit
Es besteht kein Anlass, ein Sachverständigengutachtens zu der Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers einzuholen, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten kann, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind.
Hierauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin. Es dürfe nur ausnahmsweise von ausgegangen werden, ein Gutachten einzuholen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die von ihm festgellten Tatsachen reichen auch bei Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit des Erblassers zuzulassen.
Behandlungsdokumentation: Keine positive Beweisvermutung
Ein Assistenzarzt und eine in einem Krankenhaus betriebene Frauenarztpraxis wurde von einer Kranken- und Pflegekasse auf Schadensersatz verklagt.
Ein Behandlungsfehler im Jahr 2009 sei die Ursache.
Eine hochschwangere Frau bewegte sich am Tag der Geburt um 11:00 Uhr in die Klinik und musste sich auf 20:15 Uhr einem Notkaiserschnitt unterziehen, obwohl der pathologische Befund -welcher von einer Beleghebamme per CTG gemessen wurde- bereits um 15:55 Uhr als hochpathologisch eingestuft worden ist. Das ungeborene wurde leblos auf die Welt gesetzt, musste reanimiert werden und trägt seitdem irreversible Hirnschädigungen.
Kausal für den Zustand des Neugeborenen sei die Unterlassung des Arztes.
Beim Verkauf einer geerbten Immobilie fällt keine Einkommensteuer an
Wer eine Immobilie oder einen Anteil daran erbt, erbt zugleich eine eventuell laufende Spekulationsfrist. Kauft ein Erbe die Anteile der Miterben auf um das Objekt dann in Gänze zu verkaufen, ist das kein Erwerb, der eine aktuell geltende Spekulationsfrist von zehn Jahren auslöst.
Die Spekulationsfrist wird zusammen mit der Immobilie (mit)vererbt. Damit beginnt die Spekulationsfrist nicht mit dem Erbe oder dem Erwerb der übrigen Erbanteile, sondern mit dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser. Wurde beispielsweise eine Immobilie vom Erblasser 2014 durch diesen erworben, muss ab 2024 keine Spekulationssteuer von den Erben gezahlt werden. Insoweit hat sich hier die Rechtsprechung geändert.
Schmerzensgeld: rechtes Bein statt linkes Bein amputiert
In einer österreichischen Klinik haben Ärzte einem 82-jährigen Patienten das falsche Bein abgenommen. Der Klinik-Direktor sprach von einer „Verkettung unglücklicher Zustände“ und der Nichteinhaltung des Vier-Augen-Prinzips. Zum Fehler sei es gekommen, weil das falsche Bein markiert worden war. Der Fehler sei beim Verbandswechsel geschehen.
Da nun das falsche Bein amputiert wurde, musste nun in einer Nachoperation das andere amputiert werden.
Im Endeffekt liegt damit eine beidseitige ()) Unterschenkelamputation vor. Das ist für den Betroffenen eine schwerwiegende Verletzung. Ob das Opfer danach überhaupt noch Prothesen tragen kann hängt von der „Prothesenfähigkeit“ ab. Ein beiderseitiger Unterschenkelverlust erfordert wegen der enormen Lebensbeeinträchtigungen grundsätzlich hohe Schmerzensgelder. Gerichtliche Entscheidungen in Deutschland liegen zwischen 400.000 und 800.000 €. Eigentlich zu wenig.
Was machen Sie am 16. September 2084?
Bis 15.09.2084 sollte man alle wichtigen Dinge erledigt haben. Und was man nicht erledigen will, sollte man bis dahin mindestens rausschieben. Denn der 16. September 2084 ist für Erdbewohner ein kritisches Datum. Die Europäische Weltraumagentur (ESA) hat vor einigen Monaten den Asteroiden „2019 SU3“ entdeckt. Der könnte die Erde treffen und steht jetzt auf der Risikoliste der ESA. Bisherigen Berechnungen zufolge liegt die Wahrscheinlichkeit bei 1:152.