Das hat Putin nicht auf seiner Rechnung: Russland und Wladimir Putin werden völkerrechtlich wie zivilrechtlich für sämtliche Flüchtlingskosten aufkommen müssen
Was kann nach dem Ausschluß vom SWIFT noch kommen? Viel!
Man sollte Putin und seine Getreuen bereits jetzt vorrechnen, dass sie für sämtliche Kosten aufzukommen haben, die der kriegerische Überfall auslöst. Kosten für humanitäre Hilfe, Kosten für Aufname und Versorgung von Flüchtlingen auf Euro und Cent. Die Ukraine ist im Moment Hauptgläubiger. Finanziell kann sich Putin einen solchen Krieg eigentlich gar nicht leisten.
Im Schadensersatzrecht gilt das Verursacherprinzip. Durch den Überfall auf die Ukraine lösen Wladimir Putin und Russland voraussichtlich einen Flüchtlingsstrom aus von vielleicht fünf Millionen Menschen. Das ist voraussehbar. Nur hat Putin und Russland das bislang nicht für sich eingepreist, obwohl sie die Urheber hierfür sind. Die Weltgemeinschaft und Weltöffentlichkeit könnte und sollte alle anfallenden Kosten, die die Zufluchtsländer aufzubringen haben, unmittelbar sofort Russland und Putin persönlich auferlegen und nun vorab eine Vorschusszahlung von beispielsweise 100 Milliarden Euro/Dollar einfordern.
Putin wird sich möglicherweise vor dem Strafgericht in Den Haag als Kriegsverbrecher verantworten müssen
Die BILD-Zeitung fragt am 24.02.2022: „Warum steht Putin auf keiner Straf- bzw. Sanktions-Liste?“ Wahrscheinlich denken sich so manche Verantwortliche, dass man sich noch bis zum Schluss etwas aufheben müsste. Diese Taktik bringt aber nichts in der Welt. Werbewirksam wäre es, Wladimir Putin noch, während des Überfalls auf die Ukraine und während der Kampfhandlungen, eine Anklage und Vorladung zum Prozess in Den Haag zuzustellen. Ukraine könnte jederzeit eine solchen Antrag stellen. Sofern die aktuelle Regierung überlebt, wird sie das womöglich auch tun. Mit angeklagt werden sollten dabei der russische Verteidigungsminister Sergei Schojgu sowie der belarussische Präsident Alexander Lukaschenko, der von Belarus aus Russland entscheidend unterstützt hat. Egal, ob die Herren sich im Moment sicher fühlen oder denken, dass man ihnen nichts anhaben kann. Sie sollten wissen, dass sie „Most wanted“ und „Most most wanted“ sind. Putin und seine Genossen wissen, dass sie Menschenrechte und Völkerrecht massiv verletzen. Dann ist Den Haag die logische Konsequenz.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2022 ist weitreichender als es aussieht
Das Bundesverfassungsgericht hat die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde verschiedener Pflegekräfte zurückgewiesen. Faktisch sind diese Kräfte dann geimpft, bevor die Hauptentscheidung ergangen ist. Mit der Entscheidung nimmt das Bundesverfassungsgericht eine erwartbare Abwägung vor nämlich der Wunsch Einzelner nicht geimpft zu werden und der Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen mit möglicherweise extremen Gesundheitsfolgen bis hin zum Tod. Die Kostenlast für die Allgemeinheit ist dabei noch gar nicht eingerechnet.
Verfassungsbeschwerde gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht im Eilverfahren abgelehnt (- 1 BvR 2649/21 -)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. Februar 2022 beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die mit Art. 1 Nr. 4 und 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5162) mit Wirkung zum 12. Dezember 2021 in das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) neu eingefügten § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG, mit denen eine einrichtungs- und unternehmensbezogene Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation sowie verschiedene Bußgeldtatbestände eingeführt wurden (so genannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“).
I.
1. Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG). Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 8. Mai 2021 – SchAusnahmV, BAnz AT 08.05.2021 V1, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022, BAnz AT 14.01.2022 V1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts veröffentlichten Vorgaben verweist.
Wird bis zum 15. März 2022 kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG). Dieses kann gegenüber Personen, die trotz Anforderung keinen Nachweis innerhalb angemessener Frist vorlegen, ein Betretungsverbot oder auch ein Tätigkeitsverbot verfügen (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG). Personen, die erst ab dem 16. März 2022 in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen (vgl. § 20a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Andernfalls dürfen sie dort weder beschäftigt werden noch tätig werden (vgl. § 20a Abs. 3 Sätze 4 und 5 IfSG). Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit durch einen neuen Nachweis ersetzt werden (vgl. § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG). Verschiedene Regelungen des § 20a IfSG sind bußgeldbewehrt (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG). § 20a IfSG und die zugehörigen Bußgeldregelungen treten zum 1. Januar 2023 außer Kraft.
Abgasskandal: Reisemobile besonders stark betroffen
Zum ersten Mal konkret wurde es, als die Staatsanwaltschaft Frankfurt, im Sommer diesen Jahres, gleichzeitig bei Fiat, Chrysler und IVECO Razzien durchführte an Standorten in Deutschland, Italien und in der Schweiz. Zwischenzeitlich sind noch hunderte Strafanzeigen erstattet worden, sodass gegen die Wohnmobilhersteller ermittelt wird, wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug, bei den Abgaswerten von Dieselmotoren.
So überschreitet beispielsweise der Ducato 150 Multijet Pilote G700G den Stickoxidwert im realen Fahrbetrieb um das 7-fache, beim Ducato 150 Multijet Dethleffs T7150 sogar um das 10-fache.
Nach bisherigen Ermittlungen ist die Abschaltvorrichtung nicht so ausgeklügelt, wie bei den Dieselmotoren von VW. So sollen die Fiat-Fahrzeuge mit einer einfachen Zeitschaltuhr ausgestattet sein. Das Handelsblatt zitiert einen Experten: „Fiat nutzt die Tatsache, dass ein Prüfzyklus 20 Minuten dauert – und schalten die Abgasreinigung schlicht nach etwas mehr als 22 Minuten ab“.