Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat die Ver­urtei­lung der Herstellerin und Importeurin einer Großkopf-Hüfttotalendoprothese, die dem Kläger im Jahre 2005 implantiert wurde und die Metall aus dem Konusadapter abgab, durch Urteil vom 08.06.2020 bestätigt.

Der Kläger hat wegen der aus der Konusverbindung der Prothese stammenden Metallabscheidungen, die zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu einer Revisionsoperation mit dem Austausch wesentlicher Prothesenteile geführt hat, Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. 25.000,00 €.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Kausalverlauf nach einer unzureichenden Alternativaufklärung liegt beim Patienten. Eine unterbliebene Aufklärung über die Alternative eine Operation statt eines konservativen Vorgehens ist für einen Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte, was zur sicheren Überzeugung des Gerichts verstehen muss.

Einige Kliniken haben das Medikament zur Geburtseinleitung eingesetzt, weil es Wehen fördert. Die Folge schwere Nebenfolgen für Mutter und Kind: Gebärmuttersrisse, Wehenstürme, Abfallen der kindlichen Herztöne Mutterleib oder Hirnschäden bei den Kindern bis hin zum Tod nach der Geburt. Tatsächlich hat das Medikament gar keine Zulassung zur Geburtseinleitung, es ist vielmehr ein Magenschutzmittel.

Ein Arzt hat in Rumänien kurz vor Weihnachten versehentlich eine Patientin angezündet, als er sie an der Bauchspeicheldrüse mit einem Elektroskalpell operieren wollte. Die 66-jährige Frau war wegen eine Jod-Allergie am ganzen Körper mit einem Desinfektionsmittel eingerieben worden. Das Problem: das Mittel ist leicht entzündlichen. Der Operateur hat hierauf nicht geachtet. Als er mit dem Skalpell zum ersten Schnitt ansetzte, zündete er zugleich die Patientin an und sie stand in Flammen.

Ja, möglicherweise aber nur zum Teil. Es kommt auf den Einzelfall an.

Ästhetische Operationen, die medizinisch nicht notwendig sind (Brustvergrößerung, ästhetische Nasenkorrektur, Augenlidstraffung) muss der Betroffene in der Regel selbst bezahlen. Die Krankenkassen beteiligten sich hieran nicht. Kommt es aber später zu Komplikationen oder ist eine Folgeoperation erforderlich, springen die gesetzlichen Kassen meist ein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich nach einer Brustvergrößerung durch eine Kapselfibrose das Gewebe verhärtet und eine Entzündung herausbildet.