Impfschaden-Klage gegen AstraZeneca abgewiesen
Das Landgericht Mainz hat eine Schadensersatzklage auf Schmerzensgeld in Höhe von € 150.000,00 einer vermeintlich Impfgeschädigten abgewiesen. Zum einen sind Klagen wegen Impfschäden oftmals nicht kausal nachweisbar, dass beispielsweise wie hier die Taubheit des Ohres im Nachgang die Ursache in der Impfung hat.
Zum anderen stellt sich oftmals die Frage, ob – wenn sich ein Risiko verwirklicht hat – man auf dieses Risiko seinerzeit hätte hinweisen müssen. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn dies nach gesicherten wirtschaftlichen Erkenntnissen oder in einem bestimmten Risikospektrum vor Verabreichung der Impfung geboten war.
Betäubungen, die ein Zahnarzt durchführt können unter Umständen unzulässig sein
Zu neudeutsch: Sedierungen durch den Zahnarzt könnten im Einzelfall rechtswidrig sein
Um langwierige Zahnbehandlungen und Operationen für ihre Patienten angenehmer zu gestalten, greifen Zahnärzte neben lokaler Anästhesie gerne auch zu bewusstseinsbetäubenden Sedierungsmitteln. Dies ist sicher auch oft im Interesse des Patienten, insbesondere bei Angstpatienten, kann aber auch zu schwerwiegenden Behandlungsfehlern führen, die einen Haftungsfall des Zahnarztes auslösen können. Insbesondere die intravenöse Gabe von Schlafmitteln muss streng kontrolliert und überwacht werden, was bei einer Zahnarztbehandlung durch den Zahnarzt nur schwer gewährleistet werden kann.
Zwar gibt es zu jedem Betäubungsmittel eine Angabe, wie es im Verhältnis zum Körpergewicht zu verabreichen ist. Aber man muss beachten, dass die reine Relation zum Körpergewicht keine sichere Sedierung gewährleisten kann. Zu beachten ist auch, dass eine Sedierung grundsätzlich auch von einem Zahnarzt durchgeführt werden darf. Das Versetzen in eine Narkose bleibt aber dem sogenannten Anästhesisten vorbehalten.
Klagen wegen Impfschäden nach Corona-Impfung
Sie sind keine Corona-Leugner und keine Querdenker. Sie hatten nur Gesundheitsprobleme, nachdem sie eine Corona-Impfung über sich haben ergehen lassen.
Öffentlich wirksam verklagt ein Herr Dietmar S. die Firma Biontech auf € 150.000,00, weil er nach einer Corona-Impfung auf einem Auge das Augenlicht verlor. Das Uni Klinikum Tübingen diagnostizierte einen Augeninfarkt durch verstopfte Venen. Dietmar S. gibt dem Impfstoff Comirnaty die Schuld und hat vor dem Landgericht Rottweil Klage erhoben. Mündliche Verhandlung ist im Juli diesen Jahres anberaumt.
Valsartan: Auskunftsanspruch gegenüber Pharmahersteller
Ist eine Krebserkrankung möglicherweise auf die Einnahme eines Medikamentes zurückzuführen, das in einem bestimmten Zeitraum möglicherweise mit einem krebsverursachenden Stoff verunreinigt war, steht dem Patienten ein Auskunftsanspruch gegen den Pharmahersteller die Wirkungen des Medikaments zu.
Über diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich zu entscheiden. Danach hat die geschädigte Klägerin nicht den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass das von ihr eingenommene Medikament tatsächlich aus einer verunreinigten Charge stammte. Es reicht aus, wenn eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Medikament Auslöser für die Krebserkrankung war. Das Gericht ließ es ausreichen, dass die erkrankte Frau das betreffende Medikament eingenommen hatte.
Kein Schadensersatz - aber nur weil der Nachweis fehlt
Oberlandesgericht bestätigt Klageabweisung im Streit über mögliche Nebenwirkungen der Pille „Yasminelle“
Die Klägerin klagt gegen die Bayer Vital GmbH auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie im Sommer 2009 eine beidseitige Lungenembolie mit Herzstillstand erlitt und dies auf die Einnahme des von der Beklagten in Verkehr gebrachten Verhütungsmittels Yasminelle mit dem Wirkstoff Drospirenon zurückführt.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte mit Urteil vom 20. Dezember 2018 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die von ihr erlittenen schweren gesundheitlichen Schäden durch die Einnahme des Medikaments verursacht worden seien. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Bayer Vital GmbH zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld erreichen will.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 25. Juni 2021 zurückgewiesen. Die Klage scheitert, weil der Klägerin auch in zweiter Instanz nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Einnahme von Yasminelle eine (Mit-) Ursache für die von ihr erlittene Thromboembolie war.
Nach umfassender Anhörung des bereits erstinstanzlich angehörten medizinischen Sachverständigen hat der Senat berücksichtigt, dass 40 % aller Thrombosen idiopathisch, d. h. ohne derzeit erkennbare Ursache auftreten. Es lässt sich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin keine Thromboembolie erlitten hätte, wenn man die Einnahme des Verhütungsmittels hinwegdenkt.