Zur Haftung für unterbliebene Ad-hoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG*** gefällt.
In dem zugrundeliegenden Fall begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs von Aktien der Beklagten von dieser Schadensersatz. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das mittelständische Unternehmen finanziert. Seit dem Jahr 2001 engagierte sie sich unmittelbar und mittelbar über andere Gesellschaften auch auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien. Dazu gehörten auch solche Finanzprodukte, die sich auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen.
Wie weit geht die Haftung bei Werbung für eine Kapitalanlage?
Der frühere Bundesverteidigungsminister und langjährige Bundestagsabgeordnete Prof. Dr. Rupert Scholz war vom Landgericht Mosbach 2007 in einem Prozess um fehlgeschlagene Kapitalanlagen zum Schadensersatz verurteilt worden. Seine Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg. Die klagenden Eheleute hatten sich im Oktober 2004 an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, die einen Fonds betreiben sollte.
Anlageberater: Pflicht zur zeitnahen Durchsicht der Wirtschaftspresse
Ein Anlageberater ist verpflichtet, die Wirtschaftspresse im Hinblick auf die von ihm vertriebenen Anlageprodukte relevante Pressemitteilungen zeitnah durchzusehen. Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Im Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlagenentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Immobilie als "sichere Kapitalanlage"?
Ein Verkäufer, der die Beratung des Käufers übernommen hat, verletzt seine Beratungspflicht, wenn er eine Immobilie als absolut sichere, nach 5 Jahren mit Gewinn wieder verkäufliche Kapitalanlage bezeichnet, obwohl wegen des überhöhtes Erwerbspreises schon im Zeitpunkt der Beratung abzusehen ist, dass ein gewinnbringender Verkauf zum genannten Zeitpunkt auch bei günstiger Entwicklung des Immobilienmarkts gänzlich unwahrscheinlich ist.
Schadenersatz bei Immobilienfond
Die 28. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Endurteil vom 12.01.2009 zum Aktenzeichen 28 O 24981/07 die Rechtsnachfolgerin einer Genossenschaftsbank, die die Beteiligung vieler Anleger an einem Immobilienfonds finanzierte, dazu verurteilt, an die klagenden Anleger, die ihre Beteiligung über die Rechtsvorgängerin der Beklagten finanziert hatte, sämtliche seit 1997 gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen und diese darüber hinaus von den Restverbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen freizustellen. Dieses wird mittlerweile von einer dritten Bank geführt.