Der Konstanzer Währungshändler Peter J., über den wir kürzlich wegen seines angeblichen Wunderprogramms PAULA berichtet haben, hat auch Panama-Aktien verkauft. Herr J. gab sich dabei sehr weltmännisch als Generalbeauftragter einer international tätigen Foreign Exchange Trading Company mit Sitz in Panama und tat so, als sei die Gesellschaft erfolgreich am Markt tätig. Das einzige, was erfolgreich „klappert“, ist der Briefkasten der Briefkastenfirma. Jetzt wurde er wegen arglistiger Täuschung zur Rückzahlung verpflichtet. Für die wertlosen Papiere hat der Konstanzer eine feste Dividende von 15 % p.a. versprochen, ganz ohne Personal oder messbare Geschäftstätigkeit. Trotz gerichtlicher Aufforderung blieb der Konstanzer Geschäftsmann insoweit lieber stumm und wurde daher zur Rückzahlung des Betrages von € 20.000,00 verurteilt.

Der angebliche Börsenspezialist Peter J. aus Konstanz hat im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet schon einige Vorträge darüber gehalten, wie man reich wird: Nämlich mit der angeblich von ihm entwickelten Software „Paula“ könnte man im internationalen Devisenhandel ganz einfach Geld verdienen. J. behauptet sogar: Paula ist eine „Geldmaschine“. Für nur € 12.500,00 kann man die Geldmaschine erwerben. „Alles Quatsch“ sagt unser Mandant, „die Geldmaschine funktioniert nicht“. Wir haben daraufhin Herrn J. verklagt. Das Landgericht Konstanz hat den Mann nun zur Rückzahlung der Lizenzgebühr und zu Schadenersatz verurteilt. Trotz gerichtlicher Aufforderung konnte der selbsternannte Börsenguru nicht nachweisen, dass sein Programm auch nur ansatzweise funktioniert. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Dennoch haben wir zur Sicherung der Ansprüche unseres Mandanten die Vollstreckung gegen Herrn J. eingeleitet.

Lebensversicherungen sind zwischenzeitlich eine unattraktive Kapitalanlage geworden. Oftmals ist die Verzinsung mager bis null. Hinzu kommt, dass zu Beginn der Laufzeit interne Provisionsleistungen und Bearbeitungsgebühren die Zahlungen der ersten Jahre „auffressen“, so dass der Rückkaufswert geringer ausfällt als das eingezahlte Kapital. Aber auch bei den Lebensversicherungen sind die Widerrufsbelehrungen oftmals fehlerhaft. In einem solchen Fall ist die Widerrufsfrist dann bis heute möglicherweise nicht abgelaufen. Das gilt es zu überprüfen. Wer noch heute von einer Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen kann, hat regelmäßig Anspruch auf Rückzahlung sämtlich einbezahlter Gelder. Die Versicherungsgesellschaft darf keinerlei Abzüge vornehmen. Dieser Betrag kann höher sein als der Rückkaufswert. Das gilt es im Vorfeld zu überprüfen, ebenso, ob die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall fehlerhaft ist oder nicht.

 Wir prüfen Ihre Widerrufsbelehrung im konkreten Fall im Rahmen einer persönlichen oder schriftlichen Erstberatung gegen eine Erstberatungsgebühr von nicht mehr als Euro 200 brutto. Dazu benötigen wir die damals erhaltenen Vertragsunterlagen, insbesondere die Formulierung der Widerrufsbelehrung zum Vertragsabschluss. Kontaktieren Sie uns unter 07531 /56 56 -10.

 

 

FISCHER & COLLEGEN
Moltkestraße 4 | 78467 Konstanz  
Tel
. 07531 / 5956-0 | Fax 5956-99

 

Schon vergangenes Jahr haben die Bausparkassen Bausparverträge, die seit längerer Zeit zuteilungsreif waren, ohne dass ein Darlehen in Anspruch genommen worden war, aufgekündigt. Auch dieses Jahr scheinen die Bausparkassen bis zu 60.000 Altverträge aufzukündigen, auf die Zinsen von 3 % und mehr vereinbart sind.

 

Rechtsklarheit wird erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgen. Beim Bundesgerichtshof (BGH) liegen die ersten Urteile zur Prüfung vor. Bis eine klärende Entscheidung vorliegt, kann dies aber noch etwas dauern.

 

Für die betroffenen Bausparer gilt weiterhin das, was in der Veröffentlichung „Das müssen gekündigte Bausparer jetzt tun“ http://www.lawinfo.de/index.php/11-ausgewaehlte-rechtsgebiete/bankrecht/386-das-muessen-gekuendigte-jetzt-bausparer-tun?tmpl=component&print=1&page=  propagiert wurde: Jeder Kündigung bzw. gewünschten Vertragsaufhebung ist zu widersprechen. Wenn das Guthaben einfach ausbezahlt wird, kann in der stillen Entgegennahme eventuell eine Einverständniserklärung gesehen werden. Auch einer Auszahlung ist grundsätzlich zu widersprechen. Um sich nicht in juristischen Fußangeln zu verheddern, sollte man in diesem Fall von Beginn an einen auf diesem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalt zurückgreifen, der einen Widerspruch richtig formuliert und das richtige Vorgehen abschätzen kann.

 

 

Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind Frau Rechtsanwältin Lilly-Brit Widmann, Rechtsanwalt Michael Schmid und Rechtsanwalt Rafael Fischer (Tel. 07531/5956-0).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Beginn der neuen Regelverjährung auch in Überleitungsfällen erst mit Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist: