Die Frage nach der Halterhaftung bei Kettenauffahrunfällen führt stets zu Problemen.
Das OLG Celle entscheidet jetzt: Die Halterhaftung knüpfe alleine an den Betrieb eines Fahrzeuges an. Die Halterhaftung treffe auch den Halter eines passiv im Stau stehenden Fahrzeuges, welches durch ein von hinten auffahrendes Fahrzeug gegen ein vorderes Fahrzeug geschoben wird.
Begründung hierfür ist die Haftung nach § 7 I StVG. Diese Haftung sei der Preis dafür, dass allein durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges in erlaubter Weise eine Gefahrenquelle eröffnet wird.
Für den Halter eines passiv im Stau stehenden Fahrzeuges stellt der Unfall gerade kein unabwendbares Ereignis dar. Der Unfall ist beim Betrieb des Fahrzeuges entstanden und in seiner Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel in den Auffahrunfall verwickelt worden. Das betreffe gerade auch ein im Stau stehendes Fahrzeug.
Die Gefährdungshaftung umfasse das gesamte Gefahrenpotential des Straßenverkehrs, also auch einen Stau auf der Autobahn, welcher nicht selten zu Auffahrunfällen führe.
Die Halterhaftung gemäß § 7 StVG werde regelmäßig dann abgelehnt, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das aus einem außerhalb des Straßenverkehrs liegenden, eigenen Gefahrenkreis stammt. Hierzu gehöre beispielsweise ein Fall höherer Gewalt.