Kaffeepause zur falschen Zeit - fristlose Kündigung
Auch, wenn eine Beschäftigte für nur etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich während dieser Zeit nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt, riskiert man eine außerordentliche Kündigung. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm ist in einem solchen Fall eine Abmahnung entbehrlich, wenn die Beschäftigte die Tat zunächst auch noch leugnet und zu verschleiern versucht. In solchen Fällen kann auch nur ein einmaliger Verstoß zur fristlosen Kündigung ausreichen. Das Gericht sieht in einem vorsätzlichen Missbrauch der Stempeluhr einen enormen Vertrauensbruch.
Jede zweite Krankmeldung ist fake!!
Arbeitnehmer machen in Deutschland immer öfter krank, obwohl sie arbeiten könnten und das in fast jedem zweiten Fall. Eine Umfrage der Provona Betriebskrankenkassen (BKK) hat zu Tage gefördert, dass 95 % der Beschäftigten in Deutschland sich eine Krankmeldung ausstellen lassen, obwohl sie arbeitsfähig wären (sogenannte „Bettkanten-Entscheidung“). Besonders häufig in Verdacht ist die Generation Z, auffällig ist nach wie vor der hohe Krankenstand an Montagen und Freitagen. Für viele Betriebe geht das so nicht weiter. Neben dem volkswirtschaftlichen Schaden wird gerade der Arbeitgeber enorm geschädigt. Da sich die individuelle Faulheit wahrscheinlich weiterverbreitet, muss es hier gesetzliche Änderungen und Sanktionen geben.
Wir empfehlen Arbeitgebern im Arbeitsvertrag vorzumerken, dass sich Arbeitnehmer im Krankheitsfall auf Wunsch des Arbeitgebers auch an den Vertrauensarzt eines Unternehmens oder einen Amtsarzt wenden müssen, der den Arbeitnehmern extra bestätigen muss, dass sie für die konkrete Arbeit krankheitsbedingt nicht einsatzfähig sind. Die Rechte der Arbeitnehmer werden gewahrt, weil keine Internas offenbart werden, lediglich das Ergebnis wird einem kritischen Auge unterzogen.
Allein schon die Vertragsklausel führt in vielen Fällen dazu, dass es sich ein Arbeitnehmer nicht so leicht macht, wie wenn er nicht unter Beobachtung steht.
Strafanzeige gegen den Arbeitgeber ist nicht zwingend ein außerordentlicher Kündigungsgrund
So sah es zumindest das LAG Mecklenburg-Vorpommern. In der Fallbehandlung war dies dennoch inkonsequent. Ich Strafanzeige Vorstandsvorsitzende wegen des Verdachts der Untreue von Vereinsgeldern. Die Anzeige hatte sich um keine vorherige Klärung bemüht. Wer ein strafrechtliches Verhalten vermutet, hat das Recht Strafanzeige zu erstatten, sodass die Wahrnehmung dieses Rechts grundsätzlich kein Grund für eine fristlose Kündigung sei. Die ordentliche betriebsbedingte Kündigung hielt das Gericht für unwirksam, weil der Arbeitgeber keine dringenden betriebliche Erfordernisse vorgetragen habe. Gleichzeitig gilt das Gericht aber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen des persönlichen Machtkampfs zwischen den Parteien für richtig.
Basiswissen: Zur Kündigungserklärung
Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist.
Durchsuchung: Zufallsfunde am Dienst-PC
Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war.