„Dulde und liquidiere“ hat größere Bedeutung denn je
Dulde und liquidiere ist ein ursprünglich auf das allgemeine preußische Landrecht (PrALR) bezogener Rechtsgrundsatz aus dem Jahre 1794. Die in den Paragraphen 74 und 75 PrALR festgelegte Verpflichtung der Obrigkeit, dem Bürger für Sonderopfer eine Entschädigung zu zahlen, ist ein Rechtsgrundsatz der in Pandemiezeiten wieder gilt. Das Infektionsschutzgesetz, das Rechtsgrundlage für sämtliche Betriebsschließungen während der Pandemie ist, verpflichtet die Unternehmer zu Gehorsam (gegebenenfalls unter Anwendung hoheitlichen Zwangs), lässt aber quasi die „Gegenleistung“ offen. Dass ein Betrieb schließt und damit ein Sonderopfer bringt und die Gesellschaft dadurch mitrettet, sollte für sein Engagement wenigstens eine Abfindung bekommen, wie es das preußische allgemeine Landrecht vorgesehen hat. Insoweit enthält das Infektionsschutzgesetz sehenden Auges eine Lücke. Entweder schließt die der Gesetzgeber durch Unterstützungszahlungen an die Betroffenen oder die Gerichte werden am Ende den Staat zu Schadensersatzzahlungen zwingen. In dem Zusammenhang gilt ein zweiter Rechtsgrundsatz: Wo kein Kläger da kein Richter.
Corona-Haftung: Wer willentlich oder wissentlich andere mit Covid-19 ansteckt, haftet für die daraus entstehenden Schäden
Die Haftung ist letztlich die gleiche wie bei Vergiftung, Körperverletzung oder bei einem Unfall. Die Besonderheit hier ist: Jeder kennt das Coronavirus und die Folgen, die es haben kann. Jeder weiß, die Erkrankung ist ansteckend, zuweilen folgenschwer bis tödlich.
Wer selbst infiziert ist, sich nicht in Selbstisolation begibt und andere ansteckt, muss, wenn die Kausalkette nachverfolgbar ist, für den Schaden aufkommen, den die Erkrankten erleiden. Das kann sehr teuer werden. Selbst wenn zunächst einmal die Krankenkassen den Aufenthalt in der Intensivstation übernehmen und die Kosten für die Beatmungsgeräte, werden diese nach Möglichkeit beim Verursacher Regress nehmen. Es liegt nämlich keine Unvermeidbarkeit vor, sondern schlichte Ansteckung.
Es gibt Patienten, die sechs Wochen und mehr auf einer Intensivstation verbringen. Es gibt Erkrankte, die 430 Stunden beatmet wurden (siehe ausführlichen Bericht in der Welt vom 19.10.2020 unter "Beatmung, Dialyse, Rollator"). Ihre Behandlung kostet dann um die € 54.000,00. Hinzu kommt Schmerzensgeld und wenn nach der Entlassung noch chronische Schäden drohen, weiterer Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Aufgrund der ungeheuren Medienpräsenz wird kaum jemand sich damit herausreden können: „Das habe ich nicht gewusst“.
Das sind allein die zivilrechtlichen Folgen. Eine strafrechtliche Verfolgung kann noch hinzukommen. Die „Superspreaderin“ von Garmisch hatte Glück. Zwar ermittelt die Staatsanwaltschaft noch, doch konnte ihr bislang noch keine Coronainfektion nachgewiesen werden. Auch wenn das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung am Ende eingestellt wird. Die 26-jährige US-Amerikanerin hat gelernt: Aus Schaden wird man klug, zum Glück gab es bislang keinen Geschädigten.
Debatte um Triage
Trotz (oder vielleicht auch wegen) aller Demonstrationen und Menschenketten der Corona-Leugner sind die Fallzahlen in der Pandemie in den letzten Tagen teilweise dramatisch angestiegen. Damit ist auch ein Begriff ins Spiel gekommen, der zuletzt im Frühjahr für etwas Furore gesorgt hat: Die „Triage“ (vom frz. „trier“, aussuchen, aussortieren). Ein Begriff, der eigentlich aus der Militärmedizin stammt und für das Auswahlverfahren verwendet wurde, wenn zu wenig medizinische Kapazitäten für zu viele Verwundete zur Verfügung standen. Bei der ersten Infektionswelle konnte eine solche Triage in Deutschland verhindert werden, ob dies auch bei der jetzt anrollenden zweiten Welle der Fall sein wird, steht noch in den Sternen. Von daher ist dieses Thema nunmehr auch wieder in den Fokus geraten. Eine gesetzliche Regelung, wie und nach welchen Gesichtspunkten einige Patienten behandelt werden, andere letztlich nicht, gibt es in Deutschland derzeit nicht.
Augustiner-Wirt erhält 1 Mio. € wegen Betriebsschließung
Der Wirt des Augustinerkeller in München hat erfolgreich gegen die Versicherungskammer Bayern geklagt, bei der er vor Corona-Zeiten eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat. Da der Covid-19-Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht genannt sei, verweigerte die Versicherungskammer Bayern jede Zahlung. Das Landgericht München hat nun – was sich schon in der mündlichen Verhandlung angekündigt hatte – die behördlich angeordnete Betriebsschließung als Versicherungsfall angesehen und die Versicherungsbedingungen der Gesellschaft als intransparent bezeichnet. Die Folge: dem Wirt steht für den Schließungszeitraum ein Versicherungsbetrag von 1.014.000,00 € zu. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Versicherung kann in Berufung gehen. Das Urteil ist aber richtungsweisend, auch gegen andere Versicherungen.
Unsere Einschätzung ist: alea iacta est.
[LG München, Az. 12 O 5895/20]
Aus Gefälligkeit Atteste ausgestellt: Praxisdurchsuchung
In Baden-Württemberg sollen mehrere Ärzte ihren „Patienten“ ein Attest ausgestellt haben, dass sie gesundheitsbedingt keine Maske tragen müssen. Dies wurde bereits in zwei Fällen unter Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gegen willfährige Ärzte. Bei den betroffenen Ärzten wurden die Praxisräume durchsucht. Neben Sanktionen durch die Anwaltskammer droht darüber hinaus unter Umständen auch der Entzug der Approbation.