Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich klargestellt: Der Erbe erbt alles. Da ist es egal, ob es etwas Körperliches ist oder nur digital vorhanden. Dazu gehören auch Bitcoins. Im Gegensatz zu Bankkonten oder Bankschließfächern, braucht man – um an die Bitcoins heranzukommen – einen elektronischen Zugangscode. Ist der nicht bekannt, ist das Guthaben verschollen.

Es ist keine Seltenheit, dass ein Erblasser Verwandte aus der Erbfolge ausschließt. Doch wie ist das rechtlich zu beurteilen, wenn die gesamte Verwandtschaft ausgeschlossen wird? Ist diesem Willen buchstäblich zu folgen? Oder lässt die Formulierung einen Interpretationsspielraum zu? Das hatte das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden und urteilte: Es kommt darauf an!

 

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament „alle Verwandten und angeheirateten Verwandten“ von der Erbschaft ausgeschlossen. Diese seien „mitleidlos gegenüber unserem Betreibungsschicksals gewesen“. Und weiter: „Wir wurden von den Verwandten lächerlich gemacht! Das tut sehr weh!“.

 

Trotz dieser klaren Worte beantragte der Bruder der Erblasserin das alleinige Erbe. Das Land Baden-Württemberg vertrat allerdings die Ansicht, das Erbe falle an den Staat, denn die Verwandten seien ja komplett als Erben ausgeschlossen worden.

 

Das OLG sagte aber nein. Zwar könne ein Erblasser durchaus alle Verwandten von der Erbschaft ausschließen. Er müsse dann auch nicht weitere Erben nennen. Von solchen Fällen müsse aber die Formulierung stets im Zusammenhang mit dem gesamten Testament gesehen werden, auch wenn sie eigentlich klar und eindeutig scheint. „Was wollte der Erblasser mit seinen Worten sagen?“ Diese Frage steht im Vordergrund, so das OLG. Der wirkliche Wille geht dem buchstäblichem vor.

Die Antwort der Juristen: klares Jein! Man muss zwar das eigenhändig verfasste Testament nicht unbedingt neu schreiben, Ergänzungen müssen jedoch in einem klaren Zusammenhang zum bereits geschriebenen Testament stehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wie in dem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Erblasserin noch auf der Rückseite etwas ergänzt hat und auf der Vorderseite handschriftlich vermerkt hat „b.w.“, was bedeuten soll „bitte wenden“.

Es besteht kein Anlass, ein Sachverständigengutachtens zu der Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers einzuholen, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten kann, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind.

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin. Es dürfe nur ausnahmsweise von ausgegangen werden, ein Gutachten einzuholen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die von ihm festgellten Tatsachen reichen auch bei Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit des Erblassers zuzulassen.

Viele Menschen schaffen sich im Laufe ihres Lebens durch private E-Mail-Postfächer oder Facebook-Profile eine digitale Existenz, die im Laufe der Zeit sehr viel Persönliches und mit unter auch „Geheimes“ enthält. Diese digitale Existenz lebt über den Tod hinaus fort. Was mit den Daten, dem dort enthaltenen Wissens- und Informationsfundus und den damit verbunden Daten und Profilen geschehen soll, regeln bisher die meisten Menschen zeit ihres Lebens nicht.

 

Im Zweifel haben die Erben später Anspruch auf Einblick in die sozialen Netzwerke und Accounts oder man regelt diesen digitalen Nachlass im Vorfeld.

 

Oftmals sollen die Erben gerade nicht alles wissen oder alles herleiten können oder von persönlichen Vorlieben und Abneigungen Kenntnis erlangen. Hat man früher persönliche Briefe einfach im Kamin verbrannt, wären elektronische Daten im Vorfeld rückstandslos zu löschen, was in vielen Fällen nicht (rechtzeitig) gelingt. Wer soll's in dem Fall richten?