Was bis Ende 2024 vererbt wird
Noch nie sind so viele Vermögenswerte übertragen worden, wie dies in den nächsten Jahren der Fall sein wird. Von heute an gerechnet bis 2024 wird voraussichtlich eine Summe von bis zu 3,2 Billionen Euro vererbt. Davon sind 1.290 Milliarden Euro Immobilien, 1.440 Milliarden Geldvermögen und mindestens 340 Milliarden Sachvermögen.
In der Zukunft vererben die Deutschen pro Jahr etwas 400 Billiarden Euro, schätzt die deutsche Bundesbank DIW und deutsches Institut für Altersvorsorge. Begünstigt sind mit etwa 90 % Partner und Kinder, mit 38 % Verwandte, mit 20 % Wohltäter, und weiteren 20 % Stiftungen und Vereine, mit 16 % Freunde und mit 5 % sogar Haustiere.
Allerdings ist das Vermögen ungleich verteilt. Durch die reichsten 2 % der Haushalte werden rund eine Billion Euro vererbt, also zu fast 1/3.
Nottestamente in vielen Fällen unwirksam
Ein Nottestament ist eine Ausnahme. Es kann dann errichtet werden, wenn jemand sich einer unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt sieht und einen letzten Willen begründen oder abändern will.
Die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen kommt dann erst in Frage, wenn ein Notar nicht mehr erreichbar ist und auch kein amtierender Bürgermeister.
Testament trotz Demenz?
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann kein Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige, der seinen „letzten Willen“ niederschreibt weiß, was er tut.
Wenn das Testament als Schikane zu werten ist
Entgegen landläufiger Meinung kann man sich im Grab nicht umdrehen, warnt der Deutsche Anwaltsverein. Aus diesem Grunde ist es angebracht Testament so zu verfassen, dass es später auch wirksam ist.
In einem Testament kann man vieles regeln, aber auch nicht alles. Die Enterbung eines gesetzlichen Erben lässt diesen in der Regel noch seinen Pflichtteil. Der beinhaltet wenigstens noch die Hälfte seines gesetzlichen Erbes. Auch sollte in einem Testament von den Begünstigten nichts abverlangt werden, was sittenwidrig oder nötigend wäre. So darf Enkelkindern nicht zur Auflage gemacht werden, den Opa so und so oft im Jahr zu besuchen, oder das Erbe von einer Scheidung oder Verheiratung abhängig zu machen. Andererseits soll der Erblasser so weit als möglich frei darüber entscheiden können, wie sein Vermögen nach dem Tod zu verteilen ist.
Kreative und wirksame Auflagen und Bedingungen erklären im Einzelfall Rechtsanwalt Michael Schmid oder Rechtsanwalt Rafael Fischer, Terminvereinbarung über 07531/5956-10.
Erbschein
(1.) Der Erbschein bezeugt das Erbrecht und die Größe von Erbteilen (§ 2353 BGB). Er dient dem Nachweis des Erbrechts, besonders im Grundbuchverkehr. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt.