Wer den Schaden durch umgefallene E-Scooter bezahlt
Eine Frau hatte ihren E-Scooter auf dem Bürgersteig abgestellt. Später fiel dieser um und beschädigte ein daneben geparktes Auto. Der Halter des Pkw verklagte die Frau auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden, da diese den Roller unsachgemäß abgestellt habe. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab (Az.: 151 C 60/22 V).
Während Halter von Pkws aufgrund der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr verschuldensunabhängig u.U. auch für Schäden haften, die von deren geparkten Fahrzeugen verursacht werden, gilt dies für Fahrer von E-Scootern nicht. Um eine schadensersatzpflichtbegründende Haftung auszulösen, sei ein Verschulden der E-Scooter-Fahrerin vorausgesetzt.
Ein solches konnte vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Gerichts kann auch aus dem Umfallen des E-Scooters auch nicht aus allgemeiner Lebenserfahrung geschlussfolgert werden, dass dieser unsachgemäß abgestellt worden sei (sog. Anscheinsbeweis). Das Gericht betont weiter, dass keine allgemeine Pflicht bestehe, E-Scooter so abzustellen, dass diese auch bei Umstoßen durch Dritte keine Schäden verursachen können.
Im Übrigen gelten für die Benutzung von E-Scootern die folgenden Regelungen:
Heftige Zunahme bei Alzheimer-Erkrankungen
Die Zahl der Menschen, die in Deutschland an Alzheimer erkrankt sind, hat sich in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt. Das ist ein Plus von 138,5 %. Das Risiko steigt mit zunehmendem Alter. Betroffen sind vorallem Personen im Alter von 65 Jahren und älter. Ab einer Altersgruppe von 80 Jahren wird Alzheimer im Krankenhaus häufig behandelt.
Der Anstieg ist unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass die Bevölkerung immer älter wird und die medizinische Diagnosemöglichkeiten dazu noch besser.
Aber was bedeutet das für einen Menschen, der vermutlich in das hochbetagte Alter leben wird? Es sollte sich jeder rechtzeitig Gedanken machen, wer die notwendigen Entscheidungen trifft, wenn man das selber nicht mehr kann. Bevor das irgendwer macht, sollte man dies am Besten in einer individuellen Vorsorgevollmacht festlegen. Damit die später, wenn es wirklich darauf ankommt, auch im Interesse des Vollmachtgebers umgesetzt werden kann, sollte man dies möglichst erst nach einer individuellen Beratung tun und grundsätzlich keine Vorsorgevollmachten einfach anhand von Vordrucken ausfüllen.
THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
Der Bundestag hat inzwischen beschlossen, dass der Besitz und der Anbau von Cannabis ab dem 1. April legal sind. Doch was bedeutet das für die Teilnahme von Konsumenten am Straßenverkehr? Tetrahydrocannabinol (THC) ist die im Hanf enthaltene psychoaktive Substanz, sodass der THC-Wert im Blut maßgeblich für die Fahrtüchtigkeit und daher ausschlaggebend für die Teilnahme am Straßenverkehr ist.
Der derzeitige Grenzwert, ab der von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen wird, liegt bei 1,0 ng/ml Blutserum. Verkehrsrechtler und Rechtsmediziner fordern schon seit längerem die Anhebung dieser Grenze. Moniert wird, dass der aktuelle Grenzwert derart niedrig liege, dass er zwar den Nachweis des Cannabis-Konsums ermögliche, jedoch nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulasse. Wer den Grenzwert von derzeit 1,0 ng/ml überschreitet, dem drohen bis zu € 3.000,00 Geldbuße, bis zu drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte in der Flensburger Datei.
Das Pflichtteilsrecht - Teil 1
(1.) Das deutsche Recht kennt kein Noterbrecht oder Zwangserbrecht wie z.B. die Schweiz; es gibt den nächsten Angehörigen nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils.
(2.) Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers sowie der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG), nicht aber Großeltern oder Geschwister.
Das Pflichtteilsrecht - Teil 2
(12.) Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der mit dem Erbfall entsteht und vererblich und übertragbar ist (§ 2317 BGB). Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 2332 BGB). Der Anspruch kann nicht ausgeschlagen, wohl aber durch Erlassvertrag gem. § 397 BGB beseitigt werden.