Seit Jahresanfang ist Pflicht, was früher in der Praxis nur ausnahmsweise gemacht wurde. Paragraf 136 Abs. 4 StPO schreibt vor, die Vernehmung des Beschuldigten im Normalfall in Ton und Bild aufzuzeichnen, wenn dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zu Grunde liegt. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte unter sichtlich eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten leidet.
Eine audiovisuelle Vernehmung aber auch bei anderen Delikten durchgeführt werden. Im Moment mangelt es noch in vielen Polizeistationen an ausreichendem Equipment. Hier wird aber in den nächsten Monaten oder Jahren mit einer „Nachrüstung“ zu rechnen sein. Für Ermittler ist dies grundsätzlich eine Arbeitserleichterung, für Verteidiger eher eine Erschwernis.
Für Beschuldigte wird es mehr und mehr dringlich, so früh wie möglich einen Verteidiger einzuschalten und vorher zu erklären. Nichts heißt übrigens nichts! Wer seine eigene Vernehmung versammelt, kann künftig weniger ‚gut machen‘ als bisher. Zum Zwecke der Beweisaufnahme kann nämlich die Vernehmungsdokumentation in der Hauptverhandlung vorgeführt werden (§ 254 Abs. 1 StPO n.F.).