In § 116 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Richter den Vollzug eines Haftbefehls aussetzen, wenn der Beschuldigte (oder ein anderer) eine angemessene Sicherheit leistet, um Fluchtgefahr auszuschließen.
Besteht ein Haftbefehl nicht noch aus anderen Gründen, macht es oftmals Sinn über den Verteidiger mit dem Haftrichter über eine Kautionssumme zu verhandeln. Hier sind in gewisser Hinsicht auch die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Allerdings wird in vielen Fällen der Kautionsbetrag von einer dritten Person zur Verfügung gestellt. Hierbei wird der Rückzahlungsanspruch in der Regel auch an diese Person abgetreten, da die Kaution aber als Sicherheit dient, ist die Kautionsstellung dennoch mit erheblichen Risiken für Dritte verbunden.