Die Revision ist keine weitere Tatsacheninstanz. Mit der Revision kann der Verurteilte (oder die Staatsanwaltschaft) eine Entscheidung von dem nächsthöheren Obergericht auf Rechtsfehler hin überprüfen lassen. Dem Wortlaut des § 337 Abs. 1 StPO nach wird die „Verletzung des Gesetzes“ überprüft und das grundsätzlich auch nur auf konkrete Rügen des Revisionsführers hin. Das können Verfahrensrügen sein, aber auch Sachrügen. Bei den Verfahrensrügen gibt es sowohl sogenannte relative Revisionsgründe als auch absolute Revisionsgründe. Erstere sind nur dann gegeben, wenn sich ein bestimmter Fehler bis ins Urteil „auswirkt“. Absolute Revisionsgründe sind sogenannte „No-Gos“, die zur Aufhebung des Urteils und in der Regel zu einer Zurückverweisung führen, wenn Kardinalfehler gemacht wurden, beispielsweise das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, das Gericht überhaupt unzuständig war, Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt wurden oder die Verteidigung unzulässig beschränkt wurde.
Sachrügen beziehen sich auf eine falsche Anwendung der Gesetze, beispielsweise darauf, ob die durchgeführte Beweisaufnahme für eine Verurteilung ausreichend ist oder nicht.
Die Revision ist binnen einer Woche nach Urteilsverkündung beim Ausgangsgericht einzulegen. Die Revisionsbegründung hat binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe (schriftliches Urteil) zu erfolgen.
Ein Revisionsverfahren ist auch unter Juristen eine knifflige Angelegenheit. So etwas sollte man unbedingt einem versierten Anwalt überlassen und man sollte sich in Strafsachen nicht selbst verteidigen, insbesondere bei einer Revision. Aber was ist ein versierter Anwalt? Ein versierter Anwalt ist einer, der die Materie versteht. Es muss nicht unbedingt ein Fachanwalt für Strafrecht sein. Es muss ein Verteidiger sein, der den Sachverhalt als solchen erfasst und auf die relevanten Punkte herunterbricht und den Sachverhalt richtig würdigt. Dabei geht es in erster Linie nicht darum, was man gerne hätte (das muss das Ziel bleiben), sondern wie bei der derzeitigen Sach- und Rechtlage das wahrscheinliche Ergebnis einzuschätzen ist. Selbst wenn die Auswahl unter mehreren Anwälten aufwendig sein kann, sollte man bei solch persönlichen Angelegenheiten, die einen Einschnitt in den eigenen Lebensentwurf darstellen, den Aufwand auf sich nehmen der für die „beste Wahl der Stunde“ in Frage kommt. Zum einen ist es möglich, mehrere Anwälte zu konsultieren und sich im Rahmen einer „Erstberatung“, die meist nicht mehr als 200 € kostet, ein eigenes Bild von dem Anwalt zu machen. In manchen Fällen ist es sinnvoll, sich sogar ein Anwaltsteam zusammenzustellen. Als Verteidiger nach außen auftreten dürfen aber immer nur drei Anwälte, wie viele Zuarbeiter diese haben, ist nicht limitiert. In der Regel läuft die Revisionsverteidigung auf einen Verteidiger hinaus, der sich innerhalb der gesetzlichen Zeitvorgabe dann noch in den Fall einarbeiten und eine tragfähige Strategie entwickeln kann.