Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) die Bilanz unterschreibt, sollte besonders vorsichtig sein. Ist für seine Pensionszusage zum Beispiel keine ausreichend hohe Rückstellung gebildet worden, kann die Unterschrift unter die Bilanz zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Das zeigt ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH):