Grundsätzlich können seit 2013 Prozesskosten für private Rechtsstreitigkeiten nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Seither sind die Finanzämter aufgrund einer Änderung des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) gehalten, private Prozesskosten nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn der Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers gefährdet.

In einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist die Trennung einer zerrütteten Ehe ein „elementares menschliches Bedürfnis“ und somit ebenfalls abzugsfähig. Absetzbar nach dem Gericht sind allerdings wiederum nur diejenigen Kosten, die unmittelbar durch das Scheidungsverfahren entstanden sind. Vermögens- und Unterhaltsfragen könnten auch ohne gerichtliche Entscheidung vereinbart werden und gelten daher nicht als außergewöhnliche Belastung.

 

Ob der Bundesfinanzhof in einer Revision die Entscheidung trägt, ist noch offen.

 

Wenn man schon eine Scheidung durchzustehen hat, sollte man wenigstens die Kosten hierfür in der Steuererklärung geltend machen.