Im Vollstreckungsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen nicht überprüft.
Neue Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe jedoch zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen.
Voraussetzung dafür ist, dass darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist. Zudem müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zur Vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält. [OLG Karlsruhe, 18 WF 11/14]Q: WCR 10/14