Soweit wir für unsere Mandantschaft Dieselklagen abgeschlossen haben, erhielten diese jeweils mindestens den bezahlten Kaufpreis oder sogar noch mehr. Denn jedem Dieselkäufer steht im Falle einer Rückabwicklung Schadensersatz zu nebst Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 % (teilweise auch mehr) seit Zahlung des Kaufpreises. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe aktuell jetzt auch in einem Urteil ausdrücklich bestätigt.
Zwar sind auf der anderen Seite die Nutzungsvorteile (gefahrene Kilometer) anzurechnen, doch übersteigt in der Regel der Zins die Wertminderung.
Wer sich auf einen schlechteren Vergleich eingelassen hat, hat unter Umständen erheblich Geld verschenkt. Wer anwaltlich vertreten war, kann dann möglicherweise seinen Rechtsvertreter wegen des Differenzbetrages in Regress nehmen, wenn er zu einem entsprechenden Vergleich geraten hat, ohne auf die Möglichkeit von Deliktszinsen hinzuweisen oder nach einem Urteil erster Instanz keine Berufung empfohlen hat.
Nach wie vor gilt für diejenigen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben und dort „festsitzen“, sich davon wirtschaftlich zu lösen und eine Individualregulierung zu suchen.
Wie das geht, erklärt Rechtsanwalt Hirt unseren Mandanten, Telefon 07531/5956-10.
[OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19]