Anbieter von Kapitalanlagen oder Beteiligungen haften strafrechtlich dann, wenn sie durch vorsätzliche (oder in seltenen Fällen grob fahrlässige) Handlungen, wie etwa Täuschung, Veruntreuung oder Marktmanipulation, ihre gesetzlichen Pflichten verletzen und dadurch Anleger schädigen. Es reicht nicht aus, dass eine Anlage wirtschaftlich riskant oder erfolglos ist – es muss ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegen, das die Verletzung von Treue- oder Sorgfaltspflichten begründet.

Bei Kapitalanlagen gibt es verschiedene Risiken, die sich je nach Anlageform unterschiedlich auswirken können. Zu den wichtigsten Risiken zählen:

  1. Marktrisiko

    • Schwankungen am Markt: Der Gesamtmarkt oder einzelne Wertpapiere (z. B. Aktien) können durch wirtschaftliche, politische oder globale Ereignisse erheblich schwanken.
    • Systematisches Risiko: Dieses Risiko betrifft den gesamten Markt und kann durch Diversifikation allein nicht vollständig eliminiert werden.
  2. Kreditrisiko

    • Ausfallrisiko: Besonders bei Anleihen besteht das Risiko, dass der Schuldner (Emittent) seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann.
    • Bonitätsveränderungen: Eine Verschlechterung der Bonität kann zu Kursverlusten führen, auch wenn es nicht zu einem tatsächlichen Zahlungsausfall kommt.

Tausendfach haben Anleger in die DEGAG investiert. Es sollen in der Summe mehr als 280 Millionen Euro sein. Dafür erhielten die Anleger Genussrechte, die mit Insolvenz der Gesellschaften plötzlich nichts mehr wert sind. Es droht ein Totalverlust der Investition. Darum sollten Anleger jetzt schnell handeln. Zumindest sollten Sie Ihre Möglichkeiten durch Fachmann überprüfen lassen. Die Anmeldung zu Insolvenztabelle wird wenig bringen, da die Inhabe von Genussrechten der DEGAG imj Insolvenzverfahren sich ganz hinten anstellen müssen und daher voraussichtlich leer ausgehen. Möglicherweise stehen den Anlegern aber Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler zu, die die Kapitalanlage angeboten haben oder gegen die Verantwortlichen in der DEGAG, weil diese Misswirtschaft betrieben haben, weswegen sie auch Anlegern gegenüber verantwortlich sein können.

 Diese beteiligten Personen haben in der Regel nur Vermögen zur Befriedigung von einigen wenigen Anlegern. Deshalb geht hier das „Windhundprinzip“: wer zuerst Ansprüche durchsetzt, bekommt womöglich noch etwas.

Wer sich in diesen Bereichen nicht selbst ausskennt, sollte sich auch nicht von (selbsternannten) Spezialisten oder Analysten beraten lassen. Hier gilt ganz einfach: Finger weg!

 

Meist sind es Vertriebsgesellschaften oder Einzelberater, die sich als UG, GmbH oder sonstige juristische Person präsentieren, aber dennoch eine One-Man-Show sind. Auf den Internetseiten gibt es bunte Bilder von irgendwelchen Börsen und „Fotos aus der Wirtschaft“. Nicht selten sind Finanzberater angeblich weltweit tätig oder verfügen angeblich über ein globales Netz. Bla bla bla.

 

Wer in solchen Bereichen etwas anlegen will, sollte sich allenfalls an die großen Banken halten, vornehmlich in der Schweiz. Diese haften auch bei groben Fehleinschätzungen und die Bank kann für den Schaden im Zweifel auch aufkommen. Wenn ein Berater auf Sie zukommt, sollten Sie sich immer fragen: Wenn der Berater so clever ist, wie er angibt, warum kümmert er sich dann nicht nur um die Mehrung seines eigenen Vermögens, sondern verwendet erheblich viel Zeit darauf, Geld und Vermögen anderer mit irgendwelchen Tipps zu vermehren?

Wohl meist noch im Jahre 2022 hat der Insolvenzverwalter der P&R Schiffscontainer Heinke im Auftrag der Kanzlei Jaffe in anscheinend unzähligen Fällen die früheren Anleger verklagt, die mit Mietzahlungen bedient worden sind und wirtschaftlich ihr eingesetztes Kapital auf diese Weise zurückerhalten haben. Weil es diese Container anscheinend nicht gab, die Geschäftspraktik wohl als betrügerisch anzusehen ist, sieht der Insolvenzverwalter in der Auszahlung an die Investoren eine Schenkung, die nach § 134 InsO zurückgefordert werden kann. Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Insolvenzverwalter in einer Entscheidung Recht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sagt: Keine Schenkungsanfechtung bei Sale-Lease-Back und garantiert Mietzahlungen innerhalb eines Schneeballsystems.

 

Das OLG weist darauf hin, dass die Zahlung des Rückkaufpreises keine Schenkung war, sondern viel mehr Teil der von der Schuldnerin für die zur Verfügungstellung des Kapitals geschuldeten Gegenleistung.