Ein Gesellschafter (K) einer Zwei-Personen-GmbH wollte den anderen Gesellschafter (B) ausschließen und dessen Geschäftsanteil abtreten lassen. Die Satzung der GmbH enthielt dazu keine Regelungen. Fraglich war, ob K berechtigt ist, diese Ausschließungsklage zu erheben.

 

Zur Entscheidung des BGH:

  • Der BGH bestätigte, dass in einer Zwei-Personen-GmbH ein Gesellschafter unter den Voraussetzungen der actio pro socio eine Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben kann.
  • Normalerweise müsste die Gesellschaft selbst klagen, jedoch entfällt dieser Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung, wenn eine Klage der Gesellschaft unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. durch Blockade des Mitgesellschafters).
  • Hier war die GmbH wegen interner Streitigkeiten handlungsunfähig, sodass K direkt klagen durfte.
  • Die Entscheidung bestätigt die bisherige herrschende Meinung (hM), dass in einer Zwei-Personen-GmbH eine direkte Klagebefugnis besteht.
  • Dies wird mit Praktikabilitätsgründen und den Grundsätzen der actio pro socio begründet.
  • Die Regelung findet sich auch ab 2024 in § 715b Abs. 1 BGB, der ausdrücklich das Recht eines Gesellschafters zur Klage gegen einen anderen Gesellschafter normiert.


Der BGH stärkt die Rechte von Gesellschaftern in Zwei-Personen-GmbHs und stellt klar, dass Ausschließungsklagen nicht durch interne Blockaden verhindert werden können.

 

BGH, Beschluss vom 11.07.2023 - II ZR 116/21